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Neues Bankkonto während Wohlverhaltensphase

| 25. Januar 2025 10:50 |
Preis: 52,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von


12:07

Guten Tag,
Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase nach Insolvenz.
Mein bestehendes Bankkonto ist ein P-Konto. Die Bank.stellt mir keine Kreditkarte zur Verfügung.

Da ich eine Kreditkarte brauche, kann ich diese in Kombination mit einem Konto bei einer anderen Bank ohne Schufa Abfrage (EU Ausland) erhalten.

Muss ich dieses neue Konto meinem Insolvenzverwalter mitteilen, wenn ich dorthin ausschliesslich kleine Beträge meines nicht pfändbares Einkommens von meinem P-Konto überweise?

Danke!

25. Januar 2025 | 11:18

Antwort

von


(9)
Dorfstraße 25 a
17268 Milmersdorf
Tel:
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Andrea-Krueger-Fehlau-__l108654.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

"Muss ich dieses neue Konto meinem Insolvenzverwalter mitteilen, wenn ich dorthin ausschliesslich kleine Beträge meines nicht pfändbares Einkommens von meinem P-Konto überweise?"

Nein, müssen Sie nicht, da Konten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht mehr massebefangen sind. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefungnis wieder auf den Insolvenzschuldner über. Daher kann nach Aufhebung des Verfahrens auch das P-Konto wieder in ein normales Konto umgewandelt werden, denn der Insolvenzverwalter hat keinen Zugriff mehr auf das Konto. So ist es im Übrigen auch mit dem pfändbaren Teil des Einkommens. Die pfändbaren Beträge fließen nur deshalb an den Insolvenzverwalter, weil der Insolvenzschuldner bei Antragstellung eine Abtretungserklärung diesbezüglich abgegeben hat.

Sie können also ohne Probleme ein weiteres Konto eröffnen. Sollte die Bank "Probleme" machen, was trotz Aufhebung des Verfahrens häufig vorkommt (Banken wollen sich möglichst umfänglich absichern), können Sie sich auch von Ihrem Treuhänder ein kurzes Schreiben ausstellen lassen. Bitte vermeiden Sie aber unbedingt neue Pfändungsmaßnahmen auf den Konten, da Sie damit sonst die von Ihnen beantragte Restschuldbefreiung gefährden.

Alles Gute für Sie.


Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 25. Januar 2025 | 11:46

Danke für die sehr schnelle Antwort am Samstag!!

Sorry, dass ich mich möglicherweise missverständlich ausgedrückt habe. Es liegt mir kein Beschluss des Amtsgerichtes vor, dass.das Verfahren beendet ist.
Meine Wohlverhaltensphase hat im März 2023 begonnen.

Was bedeutet das im Hinblick auf Ihre Antwort? Nochmals vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Januar 2025 | 12:07

Das ändert natürlich alles. Wenn Sie sich noch im laufenden Verfahren befinden, ist ein weiteres Konto massebefangen und muss dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden. Da Sie nur ein P-Konto führen können, wäre sämtliches Guthaben auf dem zweiten Konto pfändbar und vom Verwalter einzuziehen. Teilen Sie es nicht mit, verstoßen Sie gegen Ihre Mitwirkungspflicht und laufen Gefahr, dass ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt. Passiert das und Sie haben tatsächlich ein Konto und damit massezugehöriges Geld verschwiegen, wird die Restschuldbefreiung versagt. Das sollten Sie nicht riskieren. Ihr Insolvenzverwalter wird auch ein zweites Konto nicht freigeben, jedenfalls würde ich es nicht tun. Ich gebe auch P-Konten nicht frei. Ergibt sich nach Freigabe pfändbares Guthaben, könnte dies nicht mehr zur Masse gezogen werden und der Insolvenzverwalter sähe sich einem Haftungsanspruch ausgesetzt. Ich sehe daher derzeit keine Möglichkeit ohne Probleme ein zweites Konto zu eröffnen.


Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 25. Januar 2025 | 12:15

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