Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ich halte alle drei Klauseln für gültig, auch wenn man den genauen Inhalt durch Auslegung anpassen muss, und zwar wie folgt: Auch ohne ausdrückliche Erwähnung hebt der neue Vertrag den alten Vertrag ab dem 01.07. auf. Mangels Probezeit gilt die 2-monatige Kündigungsfrist ab Beginn der Durchführung des neuen Vertrages. Bitte bedenken Sie dabei, dass die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung längere Kündigungsfristen grundsätzlich für arbeitnehmerfreundlicher hält und deshalb eine Auslegung zu Gunsten des Arbeitnehmers stets in Richtung längere Frist tendiert. Auch ein Ausschluss der Kündigung vor Beginn des neuen Arbeitsvertrages ist regelmäßig auch im Interesse es Arbeitnehmers, weshalb ich auch diese Klausel für zulässig erachte.
2. Zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung dürfte der früheste Beendigungstermin unter Einhaltung der 2-Monatsfrist der 31.08. sein. Allerdings dürfte der Arbeitgeber wenig Interesse daran haben, dass Sie trotz Kündigungswunsch den neuen Vertrag antreten. Daher rate ich an, bereits jetzt auf den Arbeitgeber zuzugehen und zu versuchen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, der das gesamte Arbeitsverhältnis zum 30.06. beendet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre Auskunft. Sie schreiben, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.8 kündbar sei. Ich hatte bisher folgende Vorstellung: Der Arbeitnehmer nimmt am 1.7. die Arbeit gemäß des neuen Arbeitsvertrags auf und spricht am selben Tag noch die ordentlich Kündigung aus. Diese wird nun laut Arbeitsvertrag „zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats wirksam". Zwei Monate nach dem 1.7. haben wir den 1.9. Das nächste Ende eines Kalendermonats ist dann der 30.9. Dies passt aber nicht zu dem von Ihnen genannten Termin am 31.8. Welche Auslegung stimmt?
Herzliche Grüße!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihre Auslegung ist korrekt, ich habe mich leider beim Datum versehen und bitte dies zu entschuldigen. Da eine Kündigung aufgrund der Einschränkung im Arbeitsvertrag erst ab Antritt des Arbeitsverhältnisses und damit nicht vor dem 01.07. erklärt werden kann, wäre der 30.09. der früheste Termin. In der Regel hat der Arbeitgeber aber wenig Interesse daran, einen wechselwilligen Arbeitnehmer noch drei Monate zu beschäftigen, weshalb Sie auf einen Aufhebungsvertrag hinarbeiten sollten.
Mit freundlichen Grüßen