Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ich halte alle drei Klauseln für gültig, auch wenn man den genauen Inhalt durch Auslegung anpassen muss, und zwar wie folgt: Auch ohne ausdrückliche Erwähnung hebt der neue Vertrag den alten Vertrag ab dem 01.07. auf. Mangels Probezeit gilt die 2-monatige Kündigungsfrist ab Beginn der Durchführung des neuen Vertrages. Bitte bedenken Sie dabei, dass die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung längere Kündigungsfristen grundsätzlich für arbeitnehmerfreundlicher hält und deshalb eine Auslegung zu Gunsten des Arbeitnehmers stets in Richtung längere Frist tendiert. Auch ein Ausschluss der Kündigung vor Beginn des neuen Arbeitsvertrages ist regelmäßig auch im Interesse es Arbeitnehmers, weshalb ich auch diese Klausel für zulässig erachte.
2. Zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung dürfte der früheste Beendigungstermin unter Einhaltung der 2-Monatsfrist der 31.08. sein. Allerdings dürfte der Arbeitgeber wenig Interesse daran haben, dass Sie trotz Kündigungswunsch den neuen Vertrag antreten. Daher rate ich an, bereits jetzt auf den Arbeitgeber zuzugehen und zu versuchen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, der das gesamte Arbeitsverhältnis zum 30.06. beendet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen