Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Im laufenden Insolvenzverfahren sind „neue“ Gläubiger nicht zu berücksichtigen. Denn als Insolvenzgläubiger gelten nur diejenigen, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Forderungen gegen den Insolvenzschuldner haben. Forderungen, die erst nach Insolvenzeröffnung vom Schuldner begründet werden, werden von § 38 InsO
nicht umfasst. Weiterhin können nur diejenigen Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben und deren Forderungen festgestellt wurden. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung sind Sie kein Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO
, so dass Sie keinen Versagungsantrag stellen konnten.
Weiterhin stellt die Tatsache, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung oder in der Wohlverhaltensphase „Neuverbindlichkeiten“ begründet hat, keinen gesetzlich anerkannten Versagungsgrund dar. Vielmehr sind die in § 290 InsO
und § 295 InsO
aufgeführten Gründe abschließend und lassen keine weiteren Interpretationen zu (vgl. AG Göttingen, Beschl. v. 1.11.05 - 71 IN 79/05
). D.h. mit den „neuen Schulden“ werden auch die Insolvenzgläubiger einen Versagungsantrag nicht begründen können.
Zwar können Sie als Neugläubiger für die Dauer des Insolvenzverfahrens gem. § 89 Abs. 2 InsO
keine Vollstreckungsmaßnahmen in Vermögenswerte der Insolvenzmasse betreiben. Nach Verfahrensaufhebung mit Beginn der Wohlverhaltensperiode findet das Vollstreckungsverbot für Sie jedoch keine Anwendung mehr. Taugliches Vollstreckungsobjekt werden dann insbesondere Steuererstattungsansprüche des Schuldners sein, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehen sowie diejenigen Gegenstände des Schuldners, die er von seinem pfändungsfreien Einkommen erworben hat.
Theoretisch können Sie gegen den Schuldner auch bereits in der Wohlverhaltensperiode einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellen. Voraussetzung hierfür wird sein, dass bei dem Schuldner pfändbares Vermögen vorhanden ist. Wird das Verfahren eröffnet, können Sie dann als Insolvenzgläubiger einen Versagungsantrag unter den Voraussetzungen des §§ 290
, 295 InsO
stellen. Aus vollstreckungsrechtlicher Sicht wird ein Insolvenzantrag jedoch deshalb nicht zu empfehlen sein, weil Sie als Neugläubiger in der Wohlverhaltensphase die Zwangsvollstreckung in das vorbezeichnete Schuldnervermögen betreiben können, als Insolvenzgläubiger ist Ihnen diese Möglichkeit versagt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
24. November 2009
|
17:44
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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