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Neubau Gleisbett BVG

| 27. Mai 2014 09:32 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren, die Berliner Verkehrsgesellschaft plant in einer hochfrequentierten Berliner Einkaufsmeile die Erneuerung des Gleisbettes. Darf Sie dieses vornehmen, ohne mit den lokalen Gewerbetreibenden, Bürgern und Behörden einen Konsenz über die Art des Gleisbettes zu suchen? Kann ein berechtigter, privater Interessent oder auch eine Gemeinschaft von Gewerbetreibenden Akteneinsicht bei der BVG oder einer Behörde (?) verlangen, um vorab Kenntnis über die Planung zu erhalten? Das Gleisbett ist in der ca. 2 km langen Straße etwa zur Hälfte ebenerdig. Die andere Hälfte ist durch eine durchgehende Bordsteinkante von den Fahrbahnen getrennt. Das Gleisbett liegt in der Straßenmitte. Die BVG plant allen Informationen nach auch im Bereich des ebenerdigen Gleisbettes eine durchgehende Begrenzung mit Bordsteinen. Das hätte massive Auswirkungen auf den Fahrzeugverkehr zur Folge, da lediglich eine Fahrbahn pro Richtung übrig bliebe. Bereits heute stauen sich vor den Ampeln die Fahrzeuge mehrere Stunden am Tag weit über 100 m. Da durch die geplanten Bordsteinabgrenzungen des Gleisbettes der Anlieferverkehr den Verkehrsfluss recht dramatisch behindern würde, hat sich auch der Bezirksbürgermeister gegen eine durchgehende Bordsteinkante in der Straßenmitte entschieden. Es scheint allerdings, die BVG muss sich nicht zwangsläufig daran halten, sondern hat aufgrund des senatsseitig abgeschlossenen Beförderungsvertrages relative "Narrenfreiheit" bei der Umsetzung. Vielen Dank für Ihre baldige Antwort!

Einsatz editiert am 27.05.2014 09:35:29

27. Mai 2014 | 11:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


In der Tat sind Verkehrsbetriebe bei der Gestaltung ihrer technischen Anlagen grundsätzlich frei. Allerdings dürfen die Verkehrsbetriebe gleichwohl nicht frei „schalten und walten", sondern müssen die örtlichen Gegebenheiten und damit auch die örtlichen Verkehrssituation berücksichtigen und mehrere Alternativen (in Ihrem Fall die Alternative „mit Bordstein" gegen „ohne Bordstein) gegeneinander abwiegen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die BVG nicht nur das Interesse des Individualverkehrs an einem möglichst ungehinderten Verkehrsfluss zu berücksichtigen hat, sondern auch das Interesse des ÖPNV an einem möglichst reibungslosen Ablauf. Da Sie selbst mitteilen, die Straße sei bereits jetzt hochfrequentiert und damit staugefährdet, ist wohl nicht auszuschließen, dass auch die von der BVG betriebenen Straßenbahnen regelmäßig vom Stau betroffen sind und daher ihre Fahrpläne nicht immer einhalten können. Die Einfriedung der Bahnanlagen mittels Bordsteinen würde dazu führen, dass die Gleise nicht mehr durch Kfz befahren werden können, so dass die Bahnen jederzeit ungehindert fahren können. Vor diesen Voraussetzungen kommt ein erforderlicher Abstimmungsprozess zwischen Anliegern und BVG nicht in Betracht.

Allerdings sollte der Bezirksbürgermeister durchaus die Möglichkeit haben, Einfluss auf die Planungen der BVG zu nehmen.

Ein Recht auf Akteneinsicht steht jedem Bürger zu, der Gegenstand oder Beteiligter eines behördlichen Verfahrens ist. Im Falle der Erneuerung einer Fahrbahn bzw. deren Umgestaltung sollte zu den Beteiligten auch jeder Anlieger zählen, so dass Ihnen durchaus Akteneinsicht gewährt werden sollte.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 27. Mai 2014 | 13:32

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Da es sich bei der BVG letztlich um ein prvatwirtschaftliches Unternehmen handelt, stellt sich die Frage, wo Berechtigte Akteneinsicht nehmen können - bei einer Behörde? Oder kann gar die BVG selbst gewzungen werden, diese gewähren zu müssen? Hier erbitte ich kurz Auskunft.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Mai 2014 | 14:00

Hallo

und vielen Dank für Ihre Nachfrage. In der Tat handelt es sich bei der BVG um ein privatwirtschaftliches Unternehmen, welches in gleicher Weise der öffentlich-rechtlichen Verwaltung unterworfen ist, wie andere Privatpersonen auch. Daher der - aus Zeitgründen leider nur verkürzte – Hinweis, dass der Bezirksbürgermeister und dessen Verwaltung sehr wohl Einfluss auf die Baumaßnahmen der BVG nehmen können. Andererseits kann die BVG – ebenso wie andere Bauherren – nicht selbst auf Akteneinsicht oder Herausgabe der Bauakten in Anspruch genommen werden.

Eine Einsichtnahme in die Planungen der BVG sollte beim zuständigen Stadtplanungsamt bzw. dem Straßen- und Grünflächenamt Ihres Stadtbezirks möglich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henning
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. Mai 2014 | 13:35

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