Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat sind Verkehrsbetriebe bei der Gestaltung ihrer technischen Anlagen grundsätzlich frei. Allerdings dürfen die Verkehrsbetriebe gleichwohl nicht frei „schalten und walten", sondern müssen die örtlichen Gegebenheiten und damit auch die örtlichen Verkehrssituation berücksichtigen und mehrere Alternativen (in Ihrem Fall die Alternative „mit Bordstein" gegen „ohne Bordstein) gegeneinander abwiegen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die BVG nicht nur das Interesse des Individualverkehrs an einem möglichst ungehinderten Verkehrsfluss zu berücksichtigen hat, sondern auch das Interesse des ÖPNV an einem möglichst reibungslosen Ablauf. Da Sie selbst mitteilen, die Straße sei bereits jetzt hochfrequentiert und damit staugefährdet, ist wohl nicht auszuschließen, dass auch die von der BVG betriebenen Straßenbahnen regelmäßig vom Stau betroffen sind und daher ihre Fahrpläne nicht immer einhalten können. Die Einfriedung der Bahnanlagen mittels Bordsteinen würde dazu führen, dass die Gleise nicht mehr durch Kfz befahren werden können, so dass die Bahnen jederzeit ungehindert fahren können. Vor diesen Voraussetzungen kommt ein erforderlicher Abstimmungsprozess zwischen Anliegern und BVG nicht in Betracht.
Allerdings sollte der Bezirksbürgermeister durchaus die Möglichkeit haben, Einfluss auf die Planungen der BVG zu nehmen.
Ein Recht auf Akteneinsicht steht jedem Bürger zu, der Gegenstand oder Beteiligter eines behördlichen Verfahrens ist. Im Falle der Erneuerung einer Fahrbahn bzw. deren Umgestaltung sollte zu den Beteiligten auch jeder Anlieger zählen, so dass Ihnen durchaus Akteneinsicht gewährt werden sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Da es sich bei der BVG letztlich um ein prvatwirtschaftliches Unternehmen handelt, stellt sich die Frage, wo Berechtigte Akteneinsicht nehmen können - bei einer Behörde? Oder kann gar die BVG selbst gewzungen werden, diese gewähren zu müssen? Hier erbitte ich kurz Auskunft.
Hallo
und vielen Dank für Ihre Nachfrage. In der Tat handelt es sich bei der BVG um ein privatwirtschaftliches Unternehmen, welches in gleicher Weise der öffentlich-rechtlichen Verwaltung unterworfen ist, wie andere Privatpersonen auch. Daher der - aus Zeitgründen leider nur verkürzte – Hinweis, dass der Bezirksbürgermeister und dessen Verwaltung sehr wohl Einfluss auf die Baumaßnahmen der BVG nehmen können. Andererseits kann die BVG – ebenso wie andere Bauherren – nicht selbst auf Akteneinsicht oder Herausgabe der Bauakten in Anspruch genommen werden.
Eine Einsichtnahme in die Planungen der BVG sollte beim zuständigen Stadtplanungsamt bzw. dem Straßen- und Grünflächenamt Ihres Stadtbezirks möglich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt