Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In einem Fall, in dem ein Einfamilienhaus zwei Eigentümer hat, die jeweils zu 50% im Grundbuch eingetragen sind, kann der Netzanschlussvertrag für Gas entweder mit beiden Eigentümern gemeinsam oder mit einem einzelnen Eigentümer abgeschlossen werden.
Laut der im Kontext gegebenen Informationen kommt der Versorgungsvertrag in der Regel mit der Gemeinschaft zustande, wenn eine Gemeinschaft über einen Gas-Hausanschluss verfügt und die Entnahme durch die Eigentümer erfolgt. Dies bedeutet, dass beide Eigentümer als Vertragspartner gegenüber dem Netzbetreiber auftreten können.
Es ist jedoch auch möglich, dass ein einzelner Eigentümer als Vertragspartner bestimmt wird, insbesondere wenn dieser den Vertrag mit dem Netzbetreiber unterschreibt. Derjenige, der den Vertrag unterschreibt, wird in der Regel als Vertragspartner angesehen, wie aus dem Kontext hervorgeht: "Vertragspartner bei einem Vertrag über die Lieferung von Strom oder Gas mit den Stadtwerken wird derjenige, der den Vertrag unterschrieben hat."
Der Netzbetreiber kann bestimmte Anforderungen stellen, wie zum Beispiel die Sicherstellung der technischen Machbarkeit eines Anschlusses oder die Einhaltung bestimmter technischer Standards. Zudem kann der Netzbetreiber verlangen, dass die vertraglichen Verpflichtungen, wie die Zahlung der Anschluss- und Verbrauchskosten, erfüllt werden.
Zusammenfassend kann der Vertrag entweder mit beiden Eigentümern gemeinsam oder mit einem einzelnen Eigentümer abgeschlossen werden, je nachdem, wer den Vertrag unterzeichnet. Der Netzbetreiber wird in der Regel die Einhaltung technischer und vertraglicher Anforderungen sicherstellen wollen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
11. April 2025
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20:51
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
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