Guten Tag,
Ihre Fragen will ich gerne beantworten, ohne große Gesetzesangabe.
Zunächst einmal etwas grundsätzliches:
sie und ihr Bruder sind die Eigentümer und sie bestimmen zusammen, was mit der Verwaltung, dem Hausgeld, um sonstigen Dingen passiert. Weder der Hausverwalter noch ihre Mutter bestimmen, wo irgendwelches Geld von irgendwelchen Konten bleibt!
Der alte Hausverwalter kann nicht einfach das Geld irgendwohin überweisen. Wenn er nicht gewußt hätte, wohin er mit befreiender Wirkung zahlen kann, dann hätte er dem Betrag beim Amtsgericht hinterlegen müssen. Beide Eigentümer hätten dann gemeinsam die Hinterlegungsstelle anweisen müssen, wohin das Geld von dort gezahlt werden soll. Wenn keine Vereinbarung vorliegt, daß das Geld an ihre Mutter gezahlt werden sollte, dann können Sie die Zahlung von den alten Verwalter auf das neue Hausgeldkonto verlangen (wenn ihr Bruder als zweiter Eigentümer zustimmt). Der alte Hausverwalter müsse dann das Geld von ihrer Mutter zurückverlangen nun, etc.
Wenn der neue Hausverwalter von dem Zahlungseingang ihrer Mutter quasi überrascht worden ist und er keine Verrechnungsbestimmung hat, so kann er das Geld nicht irgendwie verbuchen, schon gar nicht, wenn der damit rechnen muß, dass es sich um Hausgeld handelt. Wenn ihre Mutter eine offene Forderung bei dem Hausverwalter hatte und der neue Verwalter mit dem Zahlungseingang die Rechnung begleicht, dann hat ihre Mutter diesen Betrag eben noch auszugleichen, und zwar an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Wichtig ist, daß der gesamte Bestand aus 2003 komplett auf das neue Konto überwiesen wird.
Wenn ihre Mutter oder ihr Bruder das Geld abgezweigt haben und sie keine Klage wünschen, dann könnte der gesamte einbehaltene Bestand als Entnahme in der Hausverwalter gebucht werden, mit der Folge, daß in der nächsten Hausgeld Abrechnung ein entsprechender Nachzahlungsbetrag besteht. Dies klappt natürlich nur bei ihrem Bruder, weil ihre Mutter keine Abrechnung erhält. Für den Betrag, den ihre Mutter einbehalten hat, haftet sie der Eigentümergemeinschaft. Gegen eine Zahlungsverweigerung hilft dann leider nur eine gerichtliche Ausnahmeverletzung.
Wenn der Vertrag mit dem neuen Hausverwalter von ihrer Mutter in Vertretung für sie unterzeichnet worden ist, dann dürfte er wirksam sein. Der Vertrag dürfte ja in einer Eigentümerversammlung beschlossen worden sein. Ist dies nicht der Fall, so sollte dies als Tagesordnungspunkt auf der nächsten Sitzung gesprochen werden. Der Vertrag ist am 1.1.2004 dann auch nicht zustandegekommen. Zu Ihren Fragen:
1.Hat jetziger Hausverwalter für den Bankbestand, der auf das Konto meiner Mutter vom ex- Hausverwalter überwiesen wurde, die Verantwortung zu tragen?
Nein, hat er nicht, allenfalls für die Verrechnung auf seine Forderungen.
2.Falls ja, kann ich ihm die Verantwortungslosigkeit vorwerfen und das als Kündigungsgrund nennen? Kann ich ohne Einverständnis des Miteigentümer und der Niessbraucherin den Hausverwaltervertrag kündigen?
Siehe oben, gegebenenfalls ist der Vertrag gar nicht wirksam. Wenn das Vertrauensverhältnis zum Verwalter gestört ist, dann sollen sie sowieso einen neuen (zusammen mit ihrem Bruder) suchen. Abgesehen von der Forderungsverrechnung, dem späten Einrichten des Kontos und der mäßigen Kommunikation kann ich keine weiteren Fehler des Verwalters erkennen. Meines Erachtens reicht es aus, wenn man ihn auf die vorgenannten Fehler anspricht und zukünftig eine korrekte Vorgehensweise wünscht.
Mit freundlichen Grüßen
Wiebersiek
Rechtsanwalt