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Gas gesperrt!

23. Februar 2009 18:58 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andrej Greif

Hallo
Uns ist heute das Gas gesperrt worden.Meine Schulden beim Gas-Lieferanten belaufen sich auf 800 Euro.Wir haben ein Baby (Enkelin) im Haus,darf der Gas Lieferant uns so einfach das Gas sperren?Ich werde mich mit dem Lieferanten in Verbindung setzen aber die lassen sich auf keine Ratenzahlung ein da sie stur sind.Hilft da vieleicht eine Einstweilige Verfügung?
MFG

Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Soweit Sie Ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, ist Ihr Lieferant grundsätzlich berechtigt, Ihren Gasanschluss zu sperren.

Die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung schätze ich aufgrund des bisher geschilderten Sachverhalts als gering ein. Letztendlich sind aber eine Vielzahl von Kriterien ausschlaggebend, so dass es stets einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf.

Die einstweilige Verfügung ist in den §§ 935 ff ZPO geregelt. Damit einem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wird, muss durch den Verfügungskläger, in diesem Fall durch Sie, insbesondere ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Des Weiteren darf die durch die einstweilige Verfügung verlangte Maßnahmen (hier der Wiederanschluss) nicht zu einer endgültigen Regelung der von Ihnen geltend gemachten Ansprüche führen. Dies erscheint bereits fraglich. Die Rechtsprechung lässt hier teilweise Ausnahmen zu. Hierfür ist allerdings ebenfalls eine Prüfung am konkreten Einzelfall erforderlich.

Der von Ihnen geschilderte Umstand, dass in Ihrem Haushalt Kleinkinder leben, könnte im Rahmen der Prüfung der sogenannten Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Soweit die Sperrung durch Ihren Lieferanten unverhältnismäßig wäre, könnte sich hieraus ein möglicher Verfügungsanspruch für Sie ergeben.

In diesem Zusammenhang müsste geprüft werden, ob die Sperrung des bestehenden Vertrages durch Ihren Lieferanten unverhältnismäßig ist. Dies wäre der Fall, soweit die Sperrung Ihres Vertrages nicht im Verhältnis zu den von Ihnen nicht geleisteten Zahlungen in Höhe von 800,00 € steht.

Bitte berücksichtigen Sie, dass allein der Umstand, dass in Ihrem Haushalt Kleinkinder leben, nach Ansicht der Rechtsprechung nicht ausreichend ist, um eine Unverhältnismäßigkeit zu bejahen, vgl. Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 8.11.2004, Az. 15 C 947/04 . Hierfür bedarf es weiterer Umstände. Z.B.: Welche Schritte haben Sie bereits unternommen, um die angelaufenen Rückstände zu tilgen? Hatten Sie in der Vergangenheit durch Zahlung kleiner Beträge den Willen gezeigt, Ihre Schulden zu begleichen? Alle diese Kriterien müssten dazu führen, dass dadurch das Interesse Ihres Lieferanten seine Leistungen nicht kostenlos erbringen zu müssen, in den Hintergrund tritt. Ob diese vorliegend der Fall ist, kann ich leider nicht abschließend beurteilen.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Andrej Greif
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz

Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11

E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de

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