Sehr geehrter Fragender,
mit gewissen Ausnahmen (Freiberufler z.B.) ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich, wenn Sie gewerblich tätig sind.
Ein Gewerbe ist dabei jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.
Da Sie Gewinne erzielen - unabhängig wie viele - sind Sie gewerblich tätig und müssen dies anmelden.
Des weiteren müssen Sie natürlich auch die erzielten Einnahmen bei der Steuererklärung mit angeben, da Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu denen Ihrer nicht-selbständigen Einkünfte erzielen.
Bezüglich Ihrer Frage 3 bitte ich um Mitteilung, ob Sie die Einnahmen bar oder per Konto erhalten. Ich komme dann unverzüglich auf die Frage zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
vielen dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe von einer Verdienstgrenze gehört. Wenn die Einnahmen eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten, braucht man weder ein Gewerbe noch eine Steuererklärung. Ist da etwas dran?
Die Einnahmen sind in bar..
Vielen dank für Ihre rasche Antwort
Sehr geehrter Fragender,
zunächst einmal muss natürlich zwischen den verschiedenen für Sie ggf. in Betracht kommenden Steuerarten differenziert werden:
Umsatzsteuer:
Die Besteuerung Ihrer Leistungen durch die Umsatzsteuer können Sie vermeiden, indem Sie ggf. die sog. Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG
anwenden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Ihre Umsätze im Jahr grds. 17.500 EUR nicht überschreiten. In diesem Falle würden Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen (im Gegenzug dürfen Sie natürlich auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen) und sodann auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatsteuererklärungen abgeben müssen.
Dieses müsste nach Ihren Angaben bei Ihnen gegeben sein.
Gewerbesteuer:
Diese fällt i. d. R. nur an, wenn Sie einen Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG
(d. h. keine selbständige Tätigkeit nach §18 EStG
) betreiben und Ihr einkommensteuerlicher Gewinn, vermindert um bestimmte Abzüge (§8 GewStG
) und vermehrt um bestimmte Hinzurechnungen (§9 GewStG
), die Grenze von 24.500 EUR nicht überschreitet. Gleichwohl ist - unabhängig von der Höhe des gewerbesteuerlich anzusetzenden Gewinnes/Verlustes - eine Gewerbesteuererklärung abzugeben.
Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob Ihre Einkünfte aus der von Ihnen beschriebenen Tätigkeit gewerblichen Charakter haben oder aber Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (wie z. B. bei Künstlern) vorliegen. Dieses wäre ggf. im Wege einer Einzelfallprüfung zu klären. Es spricht m. E. aber mehr dafür, dass diese als gewerblich zu qualifizieren sind.
Einkommensteuer:
Einkommensteuerpflichtig sind grds. alle Einkünfte, die nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht erzielt werden. Dieses trifft m. E. auch auf Ihren Fall zu, da Ihre Einkünfte aus der beschriebenen Tätigkeit zwar nebenberuflichen Charakter haben und nur unregelmäßig und von geringer Höhe sind, aber m. E. sehr wohl Nachhaltigkeit und per Saldo ein verbleibender Überschuss der Einnhamen über die Ausgaben festzustellen ist. Dieses schließt die Beurteilung als einkommensteuerlich unbeachtliches "Hobby" bzw. "Liebhaberei" aus.
Da ein Verzicht auf Abgabe einer Einkommensteuererklärung grds. nur bei ausschließlicher Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zulässig ist, haben Sie eine Einkommensteuererklärung abzugeben und hierfür den Gewinn/Verlust aus der nebenberuflichen (gewerblichen) Tätigkeit zu ermitteln. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für den Fall, dass Ihre Einnahmen aus dieser Tätigkeit 400 EUR im Jahr nicht übersteigen. Dieses trifft bei Ihnen aber offenbar nicht zu. Andere für Sie in Frage kommenden Steuerbefreiungen sind nicht ersichtlich.
Abschließend ist zu sagen, dass grds. auch für eine wie die von Ihnen dargelegte nebenberufliche Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung zu erfolgen hat (Nebengewerbe).
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne im Rahmen einer gesonderten Beauftragung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter