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Auswandung: Deutschland - Spanien - Gewerbe abmelden / anmelden

7. Mai 2024 14:27 |
Preis: 60,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


14:38

Guten Tag,

ich bin Gewerbetreibender (Einzelgewerbe) in Deutschland seit 2018 mit Fokus Personaldienstleistungen (deutsche Kunden, remote).

Mit meiner Familie plane ich eine Auswanderung nach Spanien im Juli 2024, also sehr bald.

Wir möchten unseren Sohn in Spanien einschulen und die Auswanderung 12 Monate "verproben". In dieser Zeit möchten wir unsere deutsche Wohnung im Zeitraum August 2024 - Mai 2025 untervermieten, so dass wir optional wieder nach Deutschland zurückkehren können.

Nun zu meiner Frage:

Ich tue mich schwer damit, direkt im Juli 2024 mein deutsches Gewerbe, also unterjährig, abzumelden und in Spanien als autonomo (Freiberufler) weiterzumachen.

Wir wissen ja noch nicht, ob wir endgültig in Spanien bleiben und werden erst gegen Ende 2024 Klarheit für uns als Familie haben.

Meine Frau und mein Sohn müssen sich allerdings zwingend bereits im Juli 2024 in Deutschland abmelden, da mein Sohn schulpflichtig ist und in Spanien eingeschult werden muss.

Muss ich mich auch direkt im Juli 2024 mit anmelden in Deutschland und somit auch mein deutsches Gewerbe?

Oder kann ich in Deutschland angemeldet bleiben (an der Adresse der untervermieteten Wohnung) und mit meinem deutschen Gewerbe 183 Tage bzw. bis Dezember 2024 von Spanien aus meinen Geschäften nachgehen? Es sprechen für mich einige Gründe dafür.

Wie sieht das der deutsche Fiskus? Ist es legitim, dass ich als einziges Familienmitglied noch einige weitere Monate in Deutschland gemeldet bleibe?

Ich würde mich über eine Bewertung dieses Szenarios und einen Ratschlag freuen.

Danke und beste Grüße

7. Mai 2024 | 15:25

Antwort

von


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Tel: 03029399240
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Sie können auch weiterhin Deutschland gemeldet bleiben.

Wenn Sie Ihr Gewerbe aufgeben oder mit Ihrem Gewerbe aus Deutschland wegziehen, müssen Sie den Aufgabegewinn versteuern, siehe § 16 EStG, da der Wegzug einer Aufgabe des Gewerbebetriebes gleichsteht, siehe § 16 Abs. 3a EStG.

Wenn Sie nach Spanien ziehen, zieht Ihre selbständige Tätigkeit mit, Hintergrund ist, als Remote-Tätiger benötigen Sie nur einen Computer, ein Handy und einen Schreibtisch, wenn Sie also Deutschland verlassen, haben Sie in Deutschland keine Betriebsstätte mehr, so dass Sie mit dem Wegzug Ihre Betriebsstätte aufgeben und eine neue Betriebsstätte begründen, siehe Art. 7 DBA Spanien-BRD. Die 183 Tage-Regelung gilt nur für unselbstständige Tätigkeiten (Angestellte, Arbeiter etc.).

Wenn Sie natürlich hier in Deutschland weiterhin ein Büro unterhalten, Mitarbeiter beschäftigen, etc. dann hätten Sie auch weiterhin eine Betriebsstätte in Deutschland und die Einkünfte, welche in der deutschen Betriebsstätte erzielt werden, werden dann in Deutschland besteuert und die Einkünfte welche Sie in Spanien erzielen, werden dann in Spanien versteuert.



Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. Mai 2024 | 13:24

Guten Tag Herr Braun,

vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort. Ich habe noch ein paar Verständnisfragen:

1.
Ich würde ab Juli / August in Spanien leben und weiterhin in Deutschland gemeldet bleiben. Somit wäre ich dann auch in Deutschland weiterhin voll steuerpflichtig.

Mein Gewerbe (vom Home Office, also gleich Privatadresse) wird weiter über meine deutsche Mietwohnung bestehen bleiben. Ist das denn zulässig, auch wenn ich dort nicht mehr "physisch" wohne? Es wäre ja dann "eigentlich" nur noch eine reine Briefkastenadresse.

Also ich müsste in Deutschland defintiv gemeldet bleiben, damit ich eine Betriebsstätte begründen kann? Das wäre mein Verständnis. Eine physische Anwesenheit in D ist nicht zwingend notwendig.

Ich würde mich über eine weiter Aufklärung freuen und Sie ggfs. dann weiterführend nochmals beauftragen.

Danke und beste Grüße


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Mai 2024 | 14:38

Sehr geehrter Fragesteller,

die Frage der Betriebsstätte eines Remote-Tätigen ist eine rein tatsächliche. Wenn Sie also (nur) remote arbeiten, haben Sie eine "wandernde" Betriebsstätte. In Ihrem Fall würde die Betriebsstätte nach Spanien "wandern", wenn Sie sich in Spanien aufhalten. Hintergrund ist, dass der "typische" Remote-Tätige nur einen Laptop, Handy und Schreibtisch benötigt, wenn Sie sich also in Spanien aufhalten, haben Sie Ihre gesamten Betriebsmittel von Deutschland nach Spanien überführt, in Deutschland gibt es keine Betriebsmittel mehr.

Deshalb mein Hinweis, falls Sie ein Büro mit Mitarbeitern in Deutschland haben, dann würden Betriebsmittel und damit eine Betriebsstätte in Deutschland zurückbleiben.

Im Falle einer Prüfung durch die jeweiligen Finanzbehörden, müssten Sie darlegen, wann und wo Sie tätig waren.

Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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