Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Nebenkostenabrechnung muß innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungsjahres erstellt und übersandt werden. Die meisten Abrechnungsjahre sind Kalenderjahre, d.h. die Abrechnung muß immer bis spätestens 31.12. des Folgejahres beim Mieter eingetroffen sein. Trifft sie später ein, kann der Vermieter KEINE Nachzahlungen fordern, der Mieter hingegen die Überzahlung zurückfordern. Wenn die Abrechnung gar nicht übersandt wird, kann der Mieter die Nebenkostenvorauszahlungen zurückfordern, muß allerdings selbst die Verjährung von drei Jahren ab Ende des Jahres nach dem Abrechnungsjahr beachten.
Ihr Vater kann daher alle Nachzahlungen für die Jahre VOR 2021 verweigern und die Vorauszahlungen der Jahre 19 und 20 zurückfordern. Die Vorauszahlungen der früheren Jahre sind verjährt, weitere Nachteile erwachsen dem Vater nicht aus der unterlassenen Forderung nach einer Abrechnung.
Die Verjährung wird übrigens nur wirksam, wenn die Gegenseite die Verjährung geltend macht. Dazu reicht es bereits aus, "Das ist verjährt" zu schreiben, solange klar ist, was gemeint ist.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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