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Zurückbehaltungsrecht bei Eigentümerwechsel

| 7. September 2011 05:29 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 2002 Mieter einer Eigentumswohnung.Im letzten Jahr hatte ich von der Eigentümerin eine Kündigung wegen Eigenbedarf für den künftigen Besitzer bekommen. Daraufhin rief ich die Hausverwaltung an und die meinte dies sei in Ordnung. Bei einem Gespräch mit einem Makler wurde ich darauf hingewiesen das dies falsch ist und ich habe dieser Kündigung widersprochen und war bei einem Anwalt,
dieser meinte ebenfalls die Kündigung ist nicht rechtens.
Daraufhin habe ich der Vermieterin mitgeteilt 1 Monat vorher das ich von meinem Zurückbehaltungsrecht bis zur Höhe von 2 Monatsmieten Gebrauch machen werde, da schliesslich Kosten entstanden sind.
Dagegen wurde nicht widersprochen und auch keine Antwort wie mit meinen Kosten verfahren wird.

Im Mai diesen Jahres hat der neue Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigt was in Ordnung ist.
Daraufhin habe ich Ihm mitgeteilt das ich nun von der angekündigten Zurückbehaltung der 2. Miete Gebrauch machen werde und zahle nun 2 Mieten später.
Allerdings habe ich jetzt ein Problem, da er der Meinung ist das ich Schadenersatz nur gegen die bisherige Vermieterin habe und damit gegen Ihn auch kein Zurückbehaltungsrecht habe.
Jetzt hat er mir einen Mahnbescheid geschickt.
Als er die Wohnung gekauft hatte wurde bereits eine Miete zurückbehalten und somit später bezahlt.

Ich habe jetzt 2 Fragen ,
1. wer ist Schadenersatzpflichtig, der bisherige oder der neue Eigentümer/ Vermieter und
2. Muss sich der neue Eigentümer Besitzer das Zurückbehaltungsrecht anrechnen lassen oder endet dies ebenfalls mit Verkauf der Wohnung wodurch ich in Zahlungsverzug stehen würde.

Schriftverkehr mit der bisherigen Eigentümerin ist nicht möglich, da von dieser nichts beantwortet wird noch nicht mal eingeschriebene Briefe, die kommen Retoure zurück.

Danke

7. September 2011 | 07:14

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
Tel: 024213884576
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Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Ein Schadensersatzanspruch wegen vertragswidrigen Verhaltens (unwirksame Kündigung) wird Ihnen nur gegen die frühere Vermieterin zustehen. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Mietzahlungsverpflichtung dem neuen Eigentümer gegenüber ist nicht erkennbar - dieser hat ja keinen Vertragsverstoß begangen und muss sich das Verhalten des ehemaligen Vermieters auch nicht zurechnen lassen.

Folglich sind Sie in Zahlungsverzug und der Mahnbescheid ist berechtigt beantragt worden.

Sie sollten die offene Miete (und die entstandenen Kosten) zahlen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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