Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Ein Schadensersatzanspruch wegen vertragswidrigen Verhaltens (unwirksame Kündigung) wird Ihnen nur gegen die frühere Vermieterin zustehen. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Mietzahlungsverpflichtung dem neuen Eigentümer gegenüber ist nicht erkennbar - dieser hat ja keinen Vertragsverstoß begangen und muss sich das Verhalten des ehemaligen Vermieters auch nicht zurechnen lassen.
Folglich sind Sie in Zahlungsverzug und der Mahnbescheid ist berechtigt beantragt worden.
Sie sollten die offene Miete (und die entstandenen Kosten) zahlen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht