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Kündigungsverzicht für die Dauer von 5 Jahren?

23. November 2006 09:58 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Ein Mieter hat einen Einheitsmietvertrag wie folgt abgeschlossen:
§ 2 Mietdauer:
Das Mietverhältnis beginnt am 1.8.2005
Die Parteien vereinbaren,daß wechselseitig auf die Dauer von 5 Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet wird.
Eine Kündigung ist erstmals am 31.7.2010 mit der gesetzlichen Frist zulässig.
Von dem Verzicht bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.
Der Mieter möchte jetzt eine Wohnung kaufen.
Frage: Kann er das Mietverhältnis sofort beenden?

Sehr geehrter Ratsuchender,

soweit es sich bei dem zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Kündigungsverzicht um eine Individualvereinbarung, also eine extra ausgehandelte Vereinbarung handelt, sind beide Parteien an diese gebunden.

Anders liegt der Fall, wenn es sich um eine formularmäßige, allein vom Vermieter in seinen Mietvertragsvordrucken gewählte Vertragsklausel handelt. Dann verstößt der 5jährige Kündigungsverzicht gegen § 9 AGBG und ist unwirksam (BGH, VIII ZR 27/04 ). Eine Kündigung wäre innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten möglich.

Mit freundlichem Gruß

Wundke
Rechtsanwalt

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