Sehr geehrter Ratsuchender,
soweit es sich bei dem zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Kündigungsverzicht um eine Individualvereinbarung, also eine extra ausgehandelte Vereinbarung handelt, sind beide Parteien an diese gebunden.
Anders liegt der Fall, wenn es sich um eine formularmäßige, allein vom Vermieter in seinen Mietvertragsvordrucken gewählte Vertragsklausel handelt. Dann verstößt der 5jährige Kündigungsverzicht gegen § 9 AGBG
und ist unwirksam (BGH, VIII ZR 27/04
). Eine Kündigung wäre innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten möglich.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt