Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst ist der Abrechungszeitraum unverständlich. In der Regel beträgt der Abrechnungszeitraum 1 Jahre, in Ihrem Fall aber nur 5,5 Monate. Wieso so verfahren wurde, ist anhand Ihrer Angaben nicht erklärlich.
Zum anderen dürfen natürlich nur die Kosten abgerechnet werden, die in dem Abrechnungszeitraum entstanden sind, so daß also Rechnungen aus einem früheren Abrechnunszeitraum außen vor bleiben müssen.
Auch haben Sie ein Belegeinsichtrecht und werden Ihre Vermieterin auffordern dürfen, Ihnen die in Rechnung gestellten Kosten konkret zu belegen und nachzuweisen. Erst dann lässt sich auch sagen, ob die Abrechnung materiell in Ordnung ist.
Sie sollten also zunächst einmal die Übersendung von Belegkopien erbitten, die Sie aber konkret benennen müssen, denn die pauschale Anforderung von Belegen ist unbeachtlich. Solange die Vermieterin Ihnen keine Belege - gegen Kostenerstattung - übersendet, sind Sie nicht zur Begleichung der Nachzahlungsforderung verpflichtet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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wir haben in der zeit vom 15.07.2004 bis zum 31.12.04 dort gewohnt (und halt vom 1.01.05-31.08.05) deswegen die abrechnung nur so kurz.
Auf der abrechnung der stadtwerke wurde halt nun vom 28.11.03 bis zum 24.11.04 berechnet!
Darf Sie jetzt die Abrechnung bis zum 31.12.04 machen oder darf sie nur bis zum 24.11.04 abrechnen??
ich danke das sie uns geholfen haben auch wenn es nicht gerade so gut formoliert gewesen war!!
Die Abrechnung muß auf jeden Fall bis zum 31.12.04 erfolgen, darf aber auch nur Kosten umfassen, die in der Zeit vom 15.07.04 bis 31.12.04 entstanden sind.