Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vermieter darf natürlich nur die Zeit berücksichtigen, die Sie auch in dem Mietobjekt gewohnt haben, respektive von Einzug bis Wirksamkeit der Kündigung. Zumal bereits neue Mieter im Objekt ansässig sind.
Was der Vermieter umlegen darf steht im Betriebskostengesetz. Er kann aber nur das abrechnen, was im Mietvertrag festgehalten ist. Für alles was aberechnet wird, steht Ihnen das Recht der Einsichtnahme in die zugrunde liegenden Verträge zu. Hat er die nicht bzw. kann er diese nicht vorlegen, dann ist das sein Pech, eine Zahlung kann er dann nicht verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Heißt das er darf Kosten, die außerhalb des Mietverhältnisses entstanden sind nicht über uns abrechnen, sondern muss diese auf die Nachmieter umlagern?
Habe ich es auch richtig verstanden, dass wenn er Positionen anhand einer Rechnung oder eines Kassenbelegs nicht belegen kann, diese nicht abrechnen darf?
Ich will nur Missverständnisse vermeiden und hier benötige ich bitte klarformulierte Antworten, bevor ich Fehler bei dem Widerspruchsschreiben mache.
Zu Ihrem ersten Absatz: Genau, denn er kann keine Kosten abrechnen, welche nicht Ihrem Mietverhältnis zuzuordnen sind.
Zu Ihrem Zweiten Absatz: das ist richtig. Er muss seine Forderungen belegen können.
Sie widersprechen der Betriebskostenabrechnung. Sie dürfen und das sollten Sie auch, Nachweise zu speziefischen Punkten, welche Ihnen unklar vorkommen als Belege fordern.