Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Grundsätzlich können Nebenkosten nur dann dem Mieter in Rechnung gestellt werden, wenn sie vertraglich geregelt sind. Wurde im Mietvertrag zu einer oder mehreren Positionen keine Vereinbahrung getroffen, so kann diese auch nicht auf Sie umgelegt werden, vielmehr müsste der Vermieter die Kosten selbst tragen. An Nebenkosten kann nur umgelegt werden, was gesetzlich zugelassen und vereinbart ist.
Nach der Nebenkostenverordnung (BetrKV) können die genannten Punkte grundsätzlich als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden, es bedarf jedoch immer einer vertraglichen Regelung. Da mir Ihr Mietvertrag nicht vorliegt, kann ich nicht beurteilen, ob dies bei Ihnen der Fall ist.
Grundsätzlich hat man nur die Nebenkosten für den Zeitraum zu tragen, in dem man auch die Wohnung nutzt. Dieses wird an dem Bestehen des Mietverhältnisses festgemacht. Ab dem Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis zwischen Ihnen und dem Vermieter endete brauchen Sie grundsätzlich auch keine Nebenkosten zu zahlen. Da Sie bereits während des Jahres, im August, ausgezogen sind, muss eine anteilige Berechnung durchgeführt werden. Die restlichen Monate dürfen Ihnen daher nicht mehr in Rechnung gestellt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
vielen Dank für den Überblick. Eine Frage hierzu aber noch, der tatsächliche Verbrauch z.B. beim Olverbrauch ist mit Sicherheit nicht ermittelbar, da ich im August ausgezogen bin und der Öltank erst im Dezember befüllt worden ist. Wird der Verbrauch dann über die Monate pauschalisiert?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich sind Sie nur verpflichtet die tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu tragen.
Bei der Beantwortung, wie sich die Heizkosten konkret errechnen, kommt es zunächst darauf an, ob in Ihrem Fall die so genannte Heizkostenverordnung (HKVo) Anwendung findet. Diese findet grundsätzlich zwingend Anwendung, außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt. Die HKVo regelt, dass in der Mietwohnung Einrichtungen zur Ermittlung des Verbrauchs angebracht werden müssen. Folglich wäre Ihr Verbrauch über diese Vorrichtungen zu ermitteln.
Sollte dieses bei Ihnen nicht der Fall sein, so müsste der Verbrauch wohl anhand der Ölmengen ermittelt werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in den Wintermonaten mehr verbraucht wird als in den Sommermonaten. Daher ist wohl eine pauschale Umlegung nach der Anzahl der Monate nicht möglich. Zur Berücksichtigung dieser Unterschiede kann zur Berechnung zum Beispiel eine Gradtagestabelle herangezogen werden.
Weiter könnte es aber auch sein, dass zur Verbrauchsermittlung Regelungen in Ihrem Mietvertrag enthalten sein.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
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