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Nebenkostenabrechnung ohne Beläge und Zählerstände

| 28. Januar 2021 10:16 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcel Korpusik

Zusammenfassung

Kann ich die Nebenkostennachzahlung verweigern, wenn die Abrechnung fehlerhaft ist?

Die Nebenkostenabrechnung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Danach sind die Gesamtkosten nach Grundkosten und Verbrauchskosten aufzuschlüsseln. Wenn dies nicht erfüllt sind, ist die Abrechnung formell fehlerhaft. Zudem muss die Abrechnung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Wenn die Frist abgelaufen ist, können Sie die Nachzahlung verweigern. Sie sollten den Vermieter schriftlich auffordern, eine korrekte Abrechnung zu erstellen, und ihn über Ihr Zurückbehaltungsrecht informieren.

Hallo,

es geht um meine Nebenkostenabrechnung für 2019.
Meine Vermieterin hat Sie mir am 31.12.2020 in den Briefkasten geworfen.
Es ist ein handgeschriebener Zettel ohne jegliche Beläge oder Zählerstände und es steht nur mein Nachname drauf.
Ich bezahle für eine 50qm Wohnung monatlich 200€ Nebenkosten und soll für 2019 300€ nachzahlen obwohl ich mit 50% Erstattung gerechnet habe da nur 1 Heizung im Winter auf halbgas läuft.
Bin also gleich am 31.12.2020 zum Vermieter mit der Bitte um Klärung.
Da sich nichts getan hat habe ich eine Whatsapp geschickt damit ich was habe.
Nachricht wurde gelesen aber keine Antwort.
Jetzt habe ich für Januar 2021 nur die Kaltmiete überwiesen.
Bin kein Fachmann aber ich habe die Kalt-und Warmwasserstände abgelesen und für mich ist die Abrechnung für 2 Jahre und nicht 1 Jahr. Ebenso habe ich einen Zähler für die Fußbodenheizung aber auf der Abrechnung steht nur wann der Vermieter Heizöl gekauft hat und wieviel Liter verbraucht wurden. Mich interessiert doch mein Zähler und nicht wieviel getankt wurde.
Ich weiß das die Abrechnung ungültig ist da ohne Anschrift oder auf welches Bankkonto ich die angebliche Nachzahlung überweisen soll.
Ich möchte einfach eine Abrechnung mit allen Versicherungsbelägen und meinen Zählerständen.
Es ist ein 3 Parteien Haus und die anderen 2 Mieter haben das gleiche Problem.
Was soll ich jetzt tun und kann ich die Nebenkosten wie schon im Januar einbehalten?
Kann ich ein Schreiben aufsetzen oder sollte es besser über einen Anwalt laufen?
Freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Vermieter muss bei der Berechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung grundsätzlich die Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) anwenden.

Gemäß § 2 der HeizkostenV gehen die Vorschriften der HeizkostenV rechtsgeschäftlichen Bestimmungen, also z.B. mietvertraglichen Regelungen vor. Dies gilt nur nicht bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt.

Danach sind die Gesamtkosten nach Grundkosten und Verbrauchskosten aufzuschlüsseln. Ein üblicher Verteilungsschlüssel ist insoweit 30 % zu 70 %, höchstens aber 50 % zu 50 %.

Da Ihre Betriebskostenabrechnung eine derartige Aufschlüsselung nach Ihren Angaben anscheinend nicht enthält, dürfte sie schon formell fehlerhaft sein. Zur Nachzahlung der Betriebskosten wären Sie daher zunächst nicht verpflichtet. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn Ihr Vermieter Ihnen noch eine korrigierte Betriebskostenabrechnung zukommen lassen würde, da die Abrechnungsfrist für das Jahr 2019 am 31.12.2020 abgelaufen ist.

Sie sollten Ihren Vermieter schriftlich zur Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechung auffordern und ihn gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Abrechnungsfrist für den Zeitraum 2019 bereits abgelaufen ist. Gemäß § 273 Abs. 1 BGB dürfen Sie nun die Zahlung der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen verweigern. Sie sollten dem Vermieter also auch mitteilen, dass Sie von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Kaltmiete allerdings auf jeden Fall weiterzahlen müssen. Sobald Ihr Vermieter eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt hat, müssen Sie auch die zurückbehaltenen Beträge nachzahlen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 28. Januar 2021 | 13:47

Verteilungsschlüssel?
Hier die Nebenkostenabrechnung wie sie bei mir liegt:

Seite 1
NK Abrechnung 2019

Heizöl Bestand 1.1.19 2200 ltr 2094,39
Re.v. 2.4.19 2000 ltr 1432,88
Re.v. 13.12.19 2499 ltr 1822,37
- Bestand 31.12.19 - 2499 ltr -1822,37
- Bestand 31.12.19 - 600 ltr - 429,86
----------------------------------------------------------------------
Bestand 31.12.19 -3099 ltr 3097,41
Kaminkehrer 63,52
------------
3160,93
Wasser 288m³ 1400,69
------------
4561,62


Nebenkosten 1/3

Grundsteuer 293,76
Versicherung 275
(Wasser + Haftpflicht)
Elementarversicherung 289,85
+ Feuerversicherung
---------------------------------------------
858,61
1/3 pro Wohnung 286,20

Treppenhaus und
Betriebsstrom 559,76
(anteilig)

Kosten für Ista 840,80
pro Whg. 280,20


Seite 2

Nebenkostenabrechnung 2019
Fam. (hier steht nur der Nachname)

Kosten Heizung u. Wasser anteilig 1900,07
Ista Kosten f. Heizzähler + Ablesung
Wasserzähler + Ablesung + Wartung 280,20
Nebenkosten (1/3 der Kosten) 286,20
Strom für Treppenhaus u. Heizung 233,25
(anteilig)
--------------
2699,72
./. VZ 2400
------------
Nachzahlung 299,72



Genauso steht es auf diesen 2 Seiten!

Wie gesagt handgeschrieben und ohne Beläge und Zählerstände.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2021 | 13:58

Sehr geehrter Fragesteller,

in der Tat kann ich hier keinen Verteilungsschlüssel erkennen. Es scheint, als würde der Vermieter die Heiz- und Warmwasserkosten einfach zu gleichen Teilen auf die drei Mietparteien umlegen wollen. Dies ist, wie oben geschildert, grundsätzlich unzulässig.

Sie sollten nun so verfahren, wie ich es Ihnen oben angeraten habe.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 28. Januar 2021 | 14:15

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