Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vermieter muss bei der Berechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung grundsätzlich die Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) anwenden.
Gemäß § 2 der HeizkostenV gehen die Vorschriften der HeizkostenV rechtsgeschäftlichen Bestimmungen, also z.B. mietvertraglichen Regelungen vor. Dies gilt nur nicht bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt.
Danach sind die Gesamtkosten nach Grundkosten und Verbrauchskosten aufzuschlüsseln. Ein üblicher Verteilungsschlüssel ist insoweit 30 % zu 70 %, höchstens aber 50 % zu 50 %.
Da Ihre Betriebskostenabrechnung eine derartige Aufschlüsselung nach Ihren Angaben anscheinend nicht enthält, dürfte sie schon formell fehlerhaft sein. Zur Nachzahlung der Betriebskosten wären Sie daher zunächst nicht verpflichtet. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn Ihr Vermieter Ihnen noch eine korrigierte Betriebskostenabrechnung zukommen lassen würde, da die Abrechnungsfrist für das Jahr 2019 am 31.12.2020 abgelaufen ist.
Sie sollten Ihren Vermieter schriftlich zur Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechung auffordern und ihn gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Abrechnungsfrist für den Zeitraum 2019 bereits abgelaufen ist. Gemäß § 273 Abs. 1 BGB
dürfen Sie nun die Zahlung der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen verweigern. Sie sollten dem Vermieter also auch mitteilen, dass Sie von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Kaltmiete allerdings auf jeden Fall weiterzahlen müssen. Sobald Ihr Vermieter eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt hat, müssen Sie auch die zurückbehaltenen Beträge nachzahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Verteilungsschlüssel?
Hier die Nebenkostenabrechnung wie sie bei mir liegt:
Seite 1
NK Abrechnung 2019
Heizöl Bestand 1.1.19 2200 ltr 2094,39
Re.v. 2.4.19 2000 ltr 1432,88
Re.v. 13.12.19 2499 ltr 1822,37
- Bestand 31.12.19 - 2499 ltr -1822,37
- Bestand 31.12.19 - 600 ltr - 429,86
----------------------------------------------------------------------
Bestand 31.12.19 -3099 ltr 3097,41
Kaminkehrer 63,52
------------
3160,93
Wasser 288m³ 1400,69
------------
4561,62
Nebenkosten 1/3
Grundsteuer 293,76
Versicherung 275
(Wasser + Haftpflicht)
Elementarversicherung 289,85
+ Feuerversicherung
---------------------------------------------
858,61
1/3 pro Wohnung 286,20
Treppenhaus und
Betriebsstrom 559,76
(anteilig)
Kosten für Ista 840,80
pro Whg. 280,20
Seite 2
Nebenkostenabrechnung 2019
Fam. (hier steht nur der Nachname)
Kosten Heizung u. Wasser anteilig 1900,07
Ista Kosten f. Heizzähler + Ablesung
Wasserzähler + Ablesung + Wartung 280,20
Nebenkosten (1/3 der Kosten) 286,20
Strom für Treppenhaus u. Heizung 233,25
(anteilig)
--------------
2699,72
./. VZ 2400
------------
Nachzahlung 299,72
Genauso steht es auf diesen 2 Seiten!
Wie gesagt handgeschrieben und ohne Beläge und Zählerstände.
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat kann ich hier keinen Verteilungsschlüssel erkennen. Es scheint, als würde der Vermieter die Heiz- und Warmwasserkosten einfach zu gleichen Teilen auf die drei Mietparteien umlegen wollen. Dies ist, wie oben geschildert, grundsätzlich unzulässig.
Sie sollten nun so verfahren, wie ich es Ihnen oben angeraten habe.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen