Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 556 III BGB
ist die jährliche Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter augeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Bei den Kosten der Wasserversorgung sind nur die Kosten des tatsächlichen Verbrauchs ansetzbar, die im Verbrauchszeitraum angefallen sind.
Hinsichtlich der Umlage der Betriebskosten gilt § 556 a BGB
, wenn eine Vereinbarung über den Umlageschlüssel im Mietvertrag fehlt.
Die Betriebskosten sind nach der genannten Vorschrift nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Da der Vermieter die sich aus § 556 BGB
ergebende Jahresfrist hat verstreichen lassen, ist die Nachforderung von EUR 950,00 unbegründet und Sie sind nicht verpflichtet diese Forderung zu bedienen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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