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Nebenkostenabrechnung: unerklärlich hoher Wasserverbrauch

7. Mai 2007 11:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

meine frage betrifft meine nebenkostenabrechnung für das jahr 10/2005-10/2006.
laut abrechnung hätten wir in einem 3 personen-Haushalt einen wasserverbrauch von 212 m2!!!! wasser. Wir sind ein 2 Familienhaus und wohnen zur miete. Die andere Partei hat wasserzähler in ihrer Wohnung. Wir nicht. Bei uns wird der verbrauch sämtlicher wasseruhren im haus von dem hauptzähler abgezogen, der verbleib ist unser verbrauch.wie gesagt 212m2. wie sich jetzt herausstellte ist im Badenzimmer der anderen Partei die kaltwasseruhr im Bad def. Waschmaschine,Dusche Toilette und Waschbecken werden seit 2004 nicht mehr registriert. Es wurde eine neue Uhr eigebaut,die ebenfalls def.war.Auf bitten reagierte unsere vermieterin nicht die Uhr zu erneuern. unter drohungen hat sie jetzt eine neue eingebaut.meine frage ist, ob wir die komplette letzte abrechnung sowie die folgende mit ebenfalls def.Wasseruhr zahlen müssen.

7. Mai 2007 | 12:50

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

der Wasservrbrauch ist jeweils verbrauchsabhängig zu berechnen. Für die Erfassung des Verbrauches ist der Vermieter zuständig. Er muss im Zweifel nachweisen, wieviel Wasser verbraucht worden ist. Kommt es zu unerklärlich hohem Verbrauch, muss der Vermieter darüberhinaus beweisen, dass der Verbrauch nicht aufgrund eines undichten Rohrleitungssystems, eines defekten Wasserzählers, einer undichten Wasserentnahmestelle oder einer fehlerhaften Abrechnung oder Datenverarbeitung hervorgerufen wurde (LG Mannheim ZMR 89, 336). Sie sollten daher die Nebenkostenabrechnung nicht akzeptieren, sondern den Vermieter auffordern, den Verbrauch und dessen ordnungsgemäße Erfassung nachzuweisen. Aufgrund Ihrer Angaben bzgl. der defekten Wasseruhr wird ihm das jedoch relativ schwer fallen. Im Zweifel sollten Sie daher auf keinen Fall mehr als den gewöhnlichen Verbrauch, soweit dieser korrekt erfaßt worden ist, zahlen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

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