Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Mieter in der Wohnung wohnt und nebenher noch die Post für seine Gewerbebetriebe erledigt, ohne die Nachbarn zu beeinträchtigen, dann bestehen dagegen keine Einwände.
Problematisch wird es jedoch, wenn die Wohnung nicht zum Wohnen genutzt wird, oder von dem Handwerksbetrieb Lärm- oder Geruchsbelästigungen ausgehen. Dann müßten sie die Ausübung des Handwerksbetriebs in der Wohnung schon deshalb untersagen, damit die anderen Mieter die Miete nicht mindern können.
In diesem Fall wäre es angebracht, ihn schriftlich abzumahnen und anzukündigen, dass Sie ihm fristlos kündigen, wenn er die störenden Tätigkeiten nicht innerhalb einer von Ihnen zu setzenden Frist einstellt.
Den Verbrauch für das Gartenwasser können Sie schätzen, indem Sie den Verbrauch der Vorjahre als Vergleich nehmen.
Da das Gartenwasser nach Ihrer Sachverhaltsschilderung jedoch nicht auf die Mieter umgelegt wurde, ist dies nicht einmal erforderlich.
Wegen der Betriebskostenabrechnung sollten Sie Ihrem Mieter eine Frist von 14 Tagen setzen und ankündigen, dass Sie die Nachzahlung vor Gericht einklagen, wenn diese nicht innerhalb der Frist beglichen wird.
Zuständig wäre das Amtsgericht. Die Gerichtskosten würden 75,00 Euro betragen. Diese wären zunächst von Ihnen auszulegen. Nach einem gewonnenen Prozess würden Sie diese jedoch wieder zurück erhalten.
Für den Prozess vor dem Amtsgericht wäre ein Anwalt nicht erforderlich.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Antworten einen ersten Überblick gegeben zu haben.