Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Der Mieter hat grundsätzlich nicht das Recht, ohne Zustimmung des Vermieters die laufende Miete oder andere Forderungen mit der Kaution aufzurechnen, selbst wenn das Mietverhältnis schon beendet ist. Ein solches Recht hat nur der Vermieter. Hieraus ergibt sich aber auch, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, eine solche Aufrechnung vorzunehmen.
Der Vermieter hat im Regelfall sechs Monate lang das Recht, zu prüfen, ob ihm noch Ansprüche gegen den ehemaligen Mieter aus Schadensersatz, Nebenkosten etc. zustehen. Ein Aufrechnungsrecht für den Mieter besteht frühestens nach Ablauf dieser Zeit.
Zudem existiert bereits ein Vollstreckungsbescheid. Eine Aufrechnungserklärung allein würde dagegen auch nichts helfen. Ihre Freundin müßte daher den Vollstreckungsbescheid mit Rechtsmitteln angehen (Vollstreckungsabwehrklage), für die aber nach Ihrer Schilderung momentan kein Grund ersichtlich ist.
Es ist daher Ihrer Freundin anzuraten, zunächst die offene Summe zu begleichen, damit nicht aus dem Titel gegen sie vorgegangen wird. Anschließend bzw. parallel dazu ist der Vermieter aufzufordern, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen und die Kaution herauszugeben. Dies sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen. Reagiert der Vermieter hierauf nicht, kann eventuell mittels eines Anwalts und später mit Hilfe des Gerichts vorgegangen werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)