Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte mich für Ihre Anfrage bedanken und diese wie folgt beantworten:
Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass Nebenkosten grundsätzlich vom Vermieter getragen werden, wenn keine andere Regelung getroffen wird. In Ihrem Fall liegt eine Umlagevereinbarung vor, welche die Betriebskosten einzeln aufzählt. (Etwas anderes würde sich ergeben, wenn auf eine Betriebskostenverordnung verwiesen wird).
Eine einseitige Änderung der Vereinbarungen im Mietvertrag durch den Vermieter ist nicht zulässig. Wenn Sie als Mieter nicht zustimmen, bleibt es bei der ursprünglichen Regelung.
Der Vermieter könnte dann Anspruch auf Zustimmung haben, wenn z.B. trotz Abmahnungen der Keller durch die Mieter nicht gereinigt wird.
Etwas anderes würde sich in Ihrem Fall ergeben, wenn eine Mehrbelastungsklausel in Ihrem Mietvertrag enthalten ist.
Solch eine Klausel im Mietvertrag, der zufolge der Vermieter neu eingeführte Betriebskosten umlegen darf, ist wirksam, betrifft aber nur Betriebskosten, die tatsächlich im Verlaufe des Mietverhältnis neu entstehen und nicht solche, die bei Vertragsschluss vergessen wurden.
Auch handelt es sich hier nicht um Erhöhungen von Betriebskosten, die unter bestimmten Voraussetzungen sowohl bei einer Betriebskostenpauschale wie einer Betriebskostenvorauszahlung zulässig wäre, denn es können nur bestehende Betriebskosten erhöht und nicht neue Betriebskosten eingeführt werden.
Zusammenfassend rate ich Ihnen sich Ihren Mietvertrag noch einmal anzusehen. Ist keine Mehrbelastungsklausel ersichtlich, so sind Sie nicht verpflichtet Betriebskosten zu bezahlen, die nicht vereinbart wurden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick trotz Nichtkennens des Mietvertrages, welcher zu einem anderen Ergebnis führen könnte, verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
So eine Klausel gibt es nicht in meinem Mietvertrag.
Also kann der Vermieter den Hausmeister auch nicht umlegen, selbst dann wenn er es gerne möchte und dieses mitteilen würde, wenn ich es nicht möchte kann er es nicht ?
Also brauche ich den Hausmeister nicht zahlen und kann mein Geld zurück fordern ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn solch eine Klausel nicht vorliegt und nicht auf eine Betribskostenverordnung verwiesen wird, kann ohne Ihre Zustimmung ein neuer Posten nicht abgerechnet werden. Somit können Sie das bereits bezahlte Geld auch wieder zurückverlangen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter