Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Da es sich beim Erbpachtzins als eigentümertypische Kosten um nicht umlagefähige Betriebskosten handelt, sind diese nicht auf einen Mieter umlegbar. Auch im Rahmen der „sonstigen Betriebskosten" können Eigentümer die Kosten nicht umlegen, wobei dieses auch für Sie als Sondernutzungsberechtigte gilt, es sei denn, man hätte dieses auf Sie wirksam umgelegt. Letzteres sehe ich als rechtliche Möglichkeit jedoch nicht.
2.
Die Umlage des Notrufanschlusses läßt sich hingegen rechtfertigen, da dieses als Einheit gesehen werden muss.
3.
Sie dürfen die Belege zu den einzelnen Abrechnungspositionen einsehen, andere Einzelabrechnungen hingegen nicht, es sei denn, Sie könnten ein berechtigtes Interesse nachweisen, was meistens ausgeschlossen sein dürfte.
4.
Dieses Wahl kann auch ohne die Stellplatzinhaber stattfinden.
5.
Sie sollten wegen 1. insbesondere der Rechnung widersprechen und die Nachzahlung unter Vorbehalt leisten. So dann können Sie Ihr Recht auf Ansicht der Belege geltend machen, siehe oben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo Herr RA Hesterberg,
herzlichen Dank für die Auskunft.
Zu 1. findet sich sonst in den Unterlagen nur der Begriff der Grunddienstbarkeit. Sehen Sie hierin die Möglichkeit, dass die Kosten doch übertragbar sein könnten?
Vielen Dank.
Auszug:
"Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundbesitzes werden an dem Nachbar-
grundstuck Grunddienstbarkeiten, nämlich zur Nutzung von KFZ-Stellplätzen und in
Form eines Geh- und Fahrrechts bestellt werden. Es handelt sich um die KFZ-Stellplätze, die in dem als Anlage „KFZ-Stellplätze Nachbargrundstück Parkhaus" mit den Nummern P1 bis P66 bezeichnet sind.
An diesen KFZ-Stellplätzen sollen Sondernutzungsrechte in der Weise begründet werden, dass einzelne Wohnungs- und Teileigentümer berechtigt sein sollen, die Grund-
dienstbarkeit unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentumer in Bezug auf einen oder mehrere dieser Stellplätze auszuüben („Sondernutzungsrecht an einer Grunddienstbarkeit*). Das Geh- und Fahrrecht wird im Innenverhaltnis der wohnungseigen-tümergemeinschaft in der Weise eingeschränkt, dass zu dessen Ausübung nur diejenIgen berechtigt sind, zu deren Wohnungseigentum aufgrund Zuweisung des aufteilenden Eigentümers das Sondernutzungsrecht an einem dieser KFZ-Stellplätze gehört."
Sehr geehrte Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Zu 1: Gut, das müsste man sich leider doch noch mal näher ansehen, wenn es jetzt um eine Grunddienstbarkeit geht. Es wäre nicht adäquat und unseriös, dazu ohne Einsicht in die Unterlagen etwas verlaufen zu lassen, danke für Ihr Verständnis.
Das von Ihnen zitierte betrifft ja nicht den Erbbauzins, sondern nur generell die Einräumung des Sondernutzungsrechts an der Grunddienstbarkeit.
Senden Sie mir das am besten einmal per E-Mail zu, dann kann ich mir die kompletten Unterlagen ansenden, vielen Dank.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt