Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst gehe ich davon aus, dass die Nebenkostenabrechnung am 25.04.08 erstellt wurde und nicht am 25.04.07, wie von Ihnen anscheinend versehentlich angegeben (sonst gäbe die Fragestellung keinen Sinn).
Die Abrechnungsperiode ist nicht zwingend mit dem Kalenderjahr gleichzusetzen, auch dann wenn eine vertragliche Festlegung fehlt. Die Vorschriften des § 556 Abs. 3 Satz 1
bis Satz 3 BGB gehen davon aus, dass ein Abrechnungszeitraum schon bestimmt worden ist. Auch der Beginn des Mietverhältnisses - zumeist während des Kalenderjahres - ist somit nur ein Indiz für eine entsprechende Bestimmung (vgl. auch § 315 BGB
). Ausreichend ist die einmalige, gegebenenfalls einseitige Festlegung eines Geschäftsjahres, die dann von beiden Parteien (auch stillschweigend) beachtet und damit letztlich auch anerkannt wird.
Insofern kommt es unter anderem darauf an, wie lange das Mietverhältnis schon besteht und ob in der Vergangenheit bereits (regelmäßig) die Abrechnungen der Heizkosten und der sonstigen Nebenkosten jeweils über den gleichen Zeitraum erfolgt ist.
Eine genauere Auskunft ist derzeit kaum möglich. Gerne können Sie aber im Rahmen der hier installierten Nachfragefunktion Ihre Angaben ergänzen, Sie erhalten dann weitere Informationen zu Ihrer ursprünglichen Fragestellung.
Die oben zitierten Vorschriften können Sie hier nachlesen:
<a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Geyer,
Natürlich wurde die Nebenkostenabrechnung erst am 25.04.2008 erstellt.
Der Mietvertrag begann zum 01.09.2006, somit ist dies unsere erste NK-Abrechnung.
Muß ich die abgerechneten Zeiträume 19.09.06 - 24.09.07 Heizung und abweichend 01.09.06 bis 31.12.07 Nebenkosten so akzeptieren?
Sehr geehrter Ratsuchender,
nachdem die Heiz- und sonstigen Nebenkosten erst ab September 2006 angefallen sind, kann der erste Abrechnungszeitraum grundsätzlich auch erst zu diesem Zeitpunkt beginnen. Eine anderslautende Vereinbarung oder langjährige Übung, wonach es auf das Kalenderjahr ankommen oder ein kürzerer Abrechnungszeitraum gelten soll, liegt hier nicht vor.
Daher läuft die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
für die erste Nebenkostenabrechnung frühestens im August 2008 ab.
Es empfiehlt sich, wenigstens für die Zukunft eine Vereinbarung zu treffen, welcher Abrechnungszeitraum gelten soll, um hier Rechtssicherheit zu schaffen, zumal auch die Periode für Heizkosten und sonstige Nebenkosten voneinander abweicht.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt