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Nebenkosten/Betriebskosten

| 15. November 2011 09:53 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Mein Formularmietvertrag von 1979 enthält unter § 5 Nebenkosten den Eintrag "Anfallende Nebenkosten sind direkt an die zuständigen Stellen zu zahlen". Von 1979 bis heute wurden keine Nebenkosten geltend gemacht. Nachdem das Haus nun auf die Tochter des Besitzers überschrieben wurde werden folgende Nebenkosten geltend gemacht:

Grundsteuer,
Straßenreinigung,
wiederkehrender Ausbaubeitrag.

Meines Erachtens kann der Vermieter die vorstehenden Kosten nur geltend machen wenn die einzelnen Posten im Mietvertrag als Nebenkosten benannt sind. Ich denke hier trifft das Urteil des OLG Celle, WM 1983, 291, zu, und ich brauche die Nebenkosten nicht zu zahlen.

Liege ich mit meiner Auffassung richtig?

15. November 2011 | 12:23

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem von Ihnen angegeben Mietvertrag um preisfreien Wohnraum handelt und auch kein Verweis z.B. auf die Betriebskostenverordnung bzw. deren Vorgängervorschriften enthalten ist. Anderenfalls bitte ich um Mitteilung im Rahmen der Nachfragefunktion.

Da in Ihrem Mietvertrag offenbar nicht genannt ist, welche Betriebskostenarten genau der Mieter tragen soll, sondern nur pauschal von "anfallenden Nebenkosten" spricht, ist zu unbestimmt, so etwa OLG Jena NZM 2002, 70 , oder OLG Düsseldorf, NZM 2002, 526 , nachzulesen unter diesen Links:

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Jena&Datum=16.10.2001&Aktenzeichen=8%20U%20392/01

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20D%FCsseldorf&Datum=26.09.2002&Aktenzeichen=10%20U%20170/01

Vermutlich steht dies auch in dem von Ihnen zitierten Urteil des OLG Celle, das ich allerdings nicht zur Hand habe. Die von mir zitierten Urteile besagen das Gleiche, sind aber aktueller und daher eher geeignet, den Richter in dem etwaig anstehenden Prozess zu überzeugen.

Dass jahrzehntelang keine Nebenkostenabrechnungen erstellt und keine Nebenkosten geltend gemacht wurden, genügt aber allein nicht dazu, eine Änderung einer etwaig doch wirksam vereinbarten Nebenkostenabrede herbeizuführen.


Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 15. November 2011 | 12:52

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