Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung darf ich zunächst davon ausgehen, dass Sie einen direkten Vertrag mit dem Stromversorgungsunternehmen geschlossen haben, die Stromkosten also nicht im Wege von Vorauszahlungen an den Vermieter erbracht werden.
Dementsprechend kann es aus meiner Sicht – da der Mietvertrag ja sowieso in Kürze endet – nur um die Frage gehen, ob der Vermieter im Wege eines Schadensersatzanspruchs an den hohen Stromkosten beteiligt werden kann.
Hierzu kann letztendlich nur auf die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht abgestellt werden.
So ist anerkannt, dass der Vermieter bereits bei Abschluss des Mietvertrags verpflichtet ist, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die für diesen erkennbar von besonderer Bedeutung sind. (BGH WPM 1980, 1365) Bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht ist der Mieter so zu stellen, als ob der Mietvertrag nicht abgeschlossen worden ist. (AG Hohenschönhausen, NJWE-MietR 1997, 57
)
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie Ihren Vermieter bereits vor Vertragsschluss auf Ihre Bedenken hinsichtlich der Nebenkosten angesprochen und ausdrücklich um Vorlage des Energieausweises gebeten. Dementsprechend war für Ihren Vermieter erkennbar, dass es Ihnen auf diesen Umstand in besonderem Maße ankommt.
Er wäre somit bereits bei den Vertragsverhandlungen verpflichtet gewesen, Sie auf die hohen Energiekosten der Vormieter hinzuweisen. Da er dies nicht getan hat, hat er seine oben geschilderte Aufklärungspflicht verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht.
Ich möchte Ihnen daher empfehlen, sich zur Berechnung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche an einen ortsansässigen Kollegen zu wenden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht