Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine abschließende Beurteilung Ihrer Fragen wäre nur möglich, wenn die WEG-Abrechnung, die mietrechtliche Nebenkostenabrechnung sowie der Verwaltervertrag zuvor vollständig geprüft werden könnten. Ohne Kenntnis dieser Unterlagen und unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung stellt sich die Lage wie folgt dar:
Nach dem Gesetz ist der Verwalter lediglich verpflichtet, die Jahresabrechnungen gem. § 28 Abs. 3 WEG
zu erstellen.
Es ist allein Sache des Vermieters, aufgrund dieser Jahresabrechnung die Nebenkostenabrechnung für die Mieter zu erstellen. Streng genommen hat also der Verwalter damit nicht das geringste zu tun.
Vielfach erstellen die Verwalter zusätzlich zu den WEG-Abrechnungen auch Betriebskostenabrechnungen für die Mieter. Das geschieht zum Teil aufgrund einer Vereinbarung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft oder auch mit einzelnen Wohnungseigentümern, manchmal schlicht als Service.
Wenn der Verwalter eine solche mietrechtliche Abrechnung vorlegt, muss sie den Grundsätzen für die Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen entsprechen. Das bedeutet insbesondere, dass die Verwalter- und Instandhaltungskosten nicht enthalten sein dürfen. Wenn eine für die Mieter bestimmte Abrechnung diese Positionen enthält, ist das ein klarer Fehler.
Wie weit die Verpflichtungen des Verwalters im Einzelnen gehen, hängt demgegenüber allein von den Vereinbarungen mit den Eigentümern ab. Tatsächlich sind die Unterschiede im Einzelnen teilweise problematisch. So können etwa Zahlungen unter Umständen mietrechtlich einem anderen Abrechnungszeitraum zuzuordnen sein als nach dem WEG. Sodann kann der Vermieter auch immer nur die Kosten abrechnen, die nach seinem Mietvertrag umlegbar sind. Es kommt hinzu, dass die Abrechnungsmaßstäbe im Mietvertrag nicht dieselben sein müssen, wie die in der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG
. Es muss auch nicht so sein, dass die WEG-Abrechnung zwingend gewerbliche Einheiten anders behandelt als Wohnungen. Schließlich kann auch rein mietrechtlich vieles fraglich sein. Bei manchen Betriebskosten ist es umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen sie umlegbar sind. Auch die Abgrenzung zwischen Wohnungen und gewerblich genutzten Einheiten muss nicht immer und in jedem Fall vorgenommen werden.
Es müsste durch Auslegung des Vertragsverhältnisses zwischen Eigentümern und Verwalter ermittelt werden, ob der Verwalter diese aufwändige Prüfung und Erstellung, die auch mit Risiken für ihn verbunden ist, auf sich nehmen wollte. Wenn er für die Erstellung der mietrechtlichen Abrechnungen nicht gesondert bezahlt wird, dürfte das fraglich sein. Aber noch einmal: ein grober Fehler wie das Einstellen von Instandhaltungs- und Verwalterkosten darf natürlich nicht vorkommen.
Eine Anweisung der Eigentümer an den Verwalter oder eine entsprechende Vereinbarung, wonach der Verwalter bewusst falsche mietrechtliche Nebenkostenabrechnungen zu erstellen hat, wäre sittenwidrig und nach § 138 BGB
nichtig. Das ginge also nicht. Man könnte in dem Fall sogar an den Verdacht eines Betrugsversuches und der Anstiftung dazu denken. Allerdings käme es dabei sehr auf die genauen Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Mit einem solchen Vorwurf dürfen Sie keinesfalls leichtfertig umgehen!
Wenn der Verwalter bisher mietrechtliche Abrechnungen vorgelegt hat, die falsch waren, so ist er im Rahmen seiner nebenvertraglichen Sorgfaltspflichten nach meiner Auffassung verpflichtet, das den betroffenen vermietenden Eigentümern mitzuteilen, sobald er den Fehler bemerkt hat.
Alle etwaigen Versäumnisse des Verwalters dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es die Pflicht des jeweiligen Vermieters bleibt, eine ordnungsgemäße mietrechtliche Abrechnung vorzulegen. Wenn falsche Abrechnungen über Jahre ungeprüft an den Mieter weitergereicht werden, ist das eben auch nicht in Ordnung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Roger Neumann
Im Verwaltervertrag ist nur die Jahresabrechnung formuliert, ohne explizite Erwähnung der Mieterabrechnungen. Gleichwohl wurden dem Vermieter jahrelang maschinell erstellte Jahresabrechnungen mit einer klaren Unterteilung nach umlegbar/nicht umlegbar erstellt. Die umlegbaren Positionen wurden 1:1 an mich weitergegeben. Der Vermieter konnte an dieser Zahlengrundlage aber in den meisten Fällen die Instandhaltungsanteile oder Anteile an fremden Flächen nicht erkennen und entsprechend modifizieren. Teilweise beruhen diese auf unzulässigen Nebenabreden des Beirats.Ich gehe davon aus, dass es das beste ist, wenn der Vermieter vom Verwalter die bereinigten Anteile für betroffene Positionen verlangt, die er für eine Korrektur meiner Abrechung kennen muss. Eine Initiative zur Weitergabe der Änderungen an andere Vermieter sollte damit verbunden sein. Wäre dies auch rechtlich ein pragmatischer Weg?
Sie haben völlig recht: Es ist das Beste, wenn Ihr Vermieter vom Verwalter die Informationen verlangt, die er für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung benötigt. Einen eigenen Anspruch gegen den Verwalter dürfen Sie nicht haben. Ihre Ansprüche richten sich gegen Ihren Vermieter, da dieser Ihr Vertragspartner ist.
Der Vermieter wird auch einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die notwendigen Informationen haben.
Es wäre auch eine geeignete Gelegenheit, zur Richtigstellung auch gegenüber den anderen Vermietern aufzufordern. Zur Vermeidung von Missverständissen will ich aber eines ganz klar zum Ausdruck bringen: Weder ist Ihr Vermieter verpflichtet, auf Richtigstellung gegenüber den anderen zu dringen noch hat er einen Anspruch darauf. Einen Anspruch auf Richtigstellung haben nur die bisher "ahnungslosen" Eigentümer. Wenn der Verwalter seiner vertraglichen Nebenpflicht ihnen gegenüber nicht genügt, hätten sie ggf. zusätzlich Schadenersatzansprüche.
Ich muss auch noch einmal darauf hinweisen, dass ohne vollständige(!) Kenntnis des gesamten Vorgangs, insbesondere der in meiner ersten Antwort bereits genannten Unterlagen, die Antwort nicht als abschließend betrachtet werden kann. Sie basiert auf Ihren Angaben. Jede Tatsache, von der ich keine Kenntnis habe, auch wenn Sie Ihnen als irrelevant erscheint, kann eine andere Beurteilung zur Folge haben.
Richtig bleibt aber unabhängig davon Ihre Einschätzung, dass nun Ihr Vermieter die notwendigen Informationen von der Verwaltung verlangen sollte.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Roger Neumann