Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Regel hat der Hausverwalter keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen den Mieter, da zwischen Mieter und Verwalter keine vertraglichen Beziehungen vorliegen.
Ich gehe daher davon aus, daß es sich bei den von Ihnen genannten Zahlungen des Mieters an den Verwalter um die Miete handelt, die der Verwalter im Auftrag des Vermieters (Eigentümer) entgegennimmt. Der Vermieter ist natürlich nicht dazu berechtigt, und auch gar nicht in der Lage, diese direkten Zahlungen des Mieters an den Verwalter zu kürzen, weil ihm ggf. Gegenforderungen zustehen.
Selbst wenn aber der Verwalter gegen den Mieter eine Forderung hat, die dieser direkt an den Vermieter zahlt, darf der Vermieter die Zahlungen des Mieters nicht gekürzt an den Verwalter weiterleiten. Tut er das doch, wird sich der Verwalter aber den Vermieter halten müssen, da der Mieter mit der Zahlung in voller Höhe seiner Leistungspflicht nachgekommen ist.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
2. Juni 2005
|
12:52
Antwort
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