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Nebengebäude / Technik-Haus

21. Juli 2019 11:44 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo,

wir haben eine Frage zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens für ein Nebengebäude auf unserem Grundstück.

Zum Sachverhalt:

- Zu unserem Grundstück gibt es einen Bebauungsplan, in dem Folgendes festgesetzt ist: „Pro Baugrundstück ist ein Nebengebäude im Sinne des Paragraphen 14 ABS. 1 BauNVO von 1 m² pro angefangene 50 m² Grundstücksfläche zulässig, maximal jedoch darf die Größe des Nebengebäudes 12 m² Grundfläche betragen." (Weiteres ist darin bezüglich Nebengebäude nicht geregelt; das Grundstück befindet sich in Oberbayern, PLZ 82223, falls von Relevanz.)
- Unser Grundstück ist etwas über 700 m² groß. Auf unserem Grundstück befindet sich ein Einfamilienhaus sowie eine separate Garage (beides im dafür vorgesehenen Baufenster; keine Besonderheiten, die für die vorliegende Anfrage von Relevanz wären).
- Des Weiteren befindet sich auf dem Grundstück ein kleines Gartenhäuschen (circa 6 m² groß, mit Schleppdach, welches circa weitere 4 m² überragt (Fahrrad- und Holzunterstand); Gesamtfläche circa 5 × 2 m), ohne Fundamente oder Befestigung im Grund; Bausatz (Nut- und Federbretter); Grenzbebauung.
- Im Rahmen eines neuen Vorhabens (Pool-Bau) benötigen wir nun ein Technikhaus. Dieses soll Platz bieten für die Pool-Technik, eine kleine Umkleidekabine und etwas Sitzfläche (überdacht). Das Technik-Haus wäre an zwei Seiten geschlossen, an zwei Seiten offen; Grenzbebauung (die beiden geschlossenen Seiten befinden sich an der Grenze). (Es wird sich also nicht um ein geschlossenes Gebäude handeln.) die Grundfläche soll 12 m² betragen; circa 4 × 3 m.

Wir fragen uns nun:

1) Ist das bestehende Gartenhäuschen bereits als Nebengebäude im Sinne des Bebauungsplans zu verstehen und damit das geplante Technik-Haus möglicherweise unzulässig? Oder ist das Gartenhäuschen – noch – kein Nebengebäude im Sinne des Bebauungsplans, zum Beispiel aufgrund der Art der unbefestigten Ausführung?
(Ein Genehmigungsverfahren möchten wir für das Technik-Haus möglichst nicht anstreben.)

2.) Falls sowohl das geplante Technik-Haus, als auch das bestehende Gartenhäuschen Nebengebäude im Sinne unseres Bebauungsplans sind und falls infolgedessen das Technik-Haus unzulässig (oder zumindest genehmigungspflichtig) wäre, was wäre die Konsequenz? Insbesondere würde uns interessieren, ob dann zwingend das neue Technik-Haus wieder beseitigt werden müsste, oder ob es auch möglich wäre, das bestehende Gartenhäuschen zu beseitigen, um einen im Rahmen des Bebauungsplans zulässigen Zustand wiederherzustellen. (Denn das Beseitigen des Gartenhäuschens wäre mit deutlich weniger Aufwand und Kosten verbunden, und auch im übrigen für uns verschmerzbarer.)

Vielen Dank im Voraus! (Falls zur Beantwortung der oben genannten Fragen weitere Informationen oder Unterlagen nötig sind, bitte Info!)

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Die Gartenhütte ist ein klassisches Nebengebäude im Sinne des Paragraph 14 BauNVo. Es dient der Hauptnutzung des Grundstücks. Auf die Art der Bauausführung
( Fundament etc. oder nicht) stellt die Baunutzungsverordnung nicht ab, sondern auf die Art der Nutzung des Neben- Gebäudes/ Nebenanlage.

Grundsätzlich ist die Vorgehensweise denkbar, dieses Gebäude zu "opfern", um den geplanten Pool und dessen Neben-Gebäude zu errichten, jedoch ist zu bedenken, dass der Pool und dessen Technikraum wohl eher keine zulässige Nebenanlage darstellt, weil er nicht zwingend der Hauptnutzung des Gebäudes dient. Im Bebauungsplan ist nur die Rde davon, dass ein Nebengebäude zulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend entschieden, dass dies bei einer Schwimmhalle so der Fall war. Zwar wollen Sie einen Pool und keine Schwimmhalle errichten, jedoch empfehle ich angesichts dieser Entscheidung und der klaren Definition, dass die Nebenanlage der Hauptanlage dienen muss, besser beim Bauamt hier nach zu fragen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Es handelt sich um folgende Entscheidung:

„ Urteil vom 28.04.2004 -
BVerwG 4 C 10.03 mit folgenden Leitsätzen: (...)
3. Eine private Schwimmhalle in einem Wohngebiet ist als Nebenanlage anzusehen. Sie ist nicht zulässig, wenn sie das Merkmal der funktionellen und räumlich-gegenständlichen Unterordnung nicht erfüllt. Dem Nachbarn steht insoweit ein subjektives Abwehrrecht zu."

Dieser Rat erfolgt nicht zuletzt, weil es sich immer um öffentlich- rechtliche Einzelfallentscheidungen handelt und ich Ihnen als Anwältin zum sichersten Weg raten muss.
Denkbar ist nämlich auch neben einer baurechtlichen Prüfung durch eine Behörde, dass ein Nachbar sich gehen Ihr Vorhaben wendet.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.


Draudt Rechtsanwältin

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