Sehr geehrter Herr,
ich danke Ihnen für Ihre Frage und möchte Sie aufgrund Ihrer Angaben und zur Ihrer ersten Orientierung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich muss ein Grenzabstand von 3m eingehalten werden.
Jedoch gibt es von diesem Grundsatz im bestimmten Umfang Ausnahmen für Garagen und kleinere Nebengebäude.
Grundsätzlich darf eine Garage unmittelbar an die Grenze gesetzt werden oder in einem Abstand von mindestens 1m zur Grenze.
Innerhalb des Bauwichs von 3m zur Grenze darf die Garage nicht mehr als 36 m² Grundfläche haben und nicht höher als 3m sein.
Dieses alles gilt ebenso für einen offenen Carport.
Auch andere kleinere Nebengebäude dürfen grundsätzlich unmittelbar an die Grenze oder mit einem Grenzabstand von mindestens 1m gebaut werden.
Innerhalb des Bauwichs von 3m dürfen sie höchstens eine Grundfläche von 15qm haben und nicht höher als 3m sein.
Sie dürfen keine Aufenthaltsräume enthalten und keine Feuerstätten (Ofen-, Öl- oder Gasheizung).
In Betracht kommen also vor allem Gerätehäuser, Gewächshäuser, Hobbywerkstätten.
Wenn ein solches Nebengebäude nicht mehr als 15 kubikm Brutto-Rauminhalt (im Außenbereich: nicht mehr als 6 kubikm ) haben soll, ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich.
Wird auf einem Grundstück ein solches Nebengebäude und eine Garage im Bauwich errichtet, darf ihre Gesamtlänge an keiner Grenze 9m überschreiten.
Nach Ihren Angaben - soweit ich diese Angaben nachvollziehen kann - erscheint das Bauvorhaben Ihres Nachbarn grundsätzlich legal.
Fläche innerhalb des Bauwichs 8m x 3m = 24qm
Gesamtlänge innerhalb des Bauwichs nicht länger als 9m
Ob der Abstellraum selber als Nebengebäude mehr als 10qm hat, kann ich aus Ihren Angaben nicht beurteilen.
Natürlich darf ein Bauvorhaben nicht gegen den Bebauungsplan verstoßen.
Sehr geehrter Herr Aykan,
vielen Dank für Ihre umfassende Antwort. Was ich ehrlich gesagt nicht verstehe ist der Umstand, dass eine Grenzbebauung max. 9m Länge entlang der Grenze haben darf, woraus sich bei einem Bauwich von 3m eine Grundfläche von max. 27m² im Bauwich ergibt. Da aus diesem Grund die 36m² Begrenzung nur dann Sinn machen würde, wenn sie sich auf die Grundfläche des Gesamtgebäudes bezieht nochmal die klare Nachfrage, ob sich die 36m² Maximalfläche wirklich nur auf die Baufläche im Bauwich bezieht oder auch inkl. der Fläche des Gebäudes, die außerhalb des Bauwichs liegt?
Im Beispiel wären also 16m² (8m x 2m) im Bauwich und 48m² (8m x 6m) außerhalb des Bauwichs aber dasselbe Gebäude.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Ich beantworte gerne Ihre Nachfrage:
Bei den angegebenen 36qm handelt es sich um die Fläche, die innerhalb des gesamten Bauwichs -rundum das Grundstück- erbaut werden dürfen und nicht nur an einer Seite des Grundstücks.
Bei den 9m handelt es sich jedoch um die Länge an einer Seite des Grundstücks, die nicht überschritten werden dürfen.
Da aber ein Grundstück vier Seiten aufweist und an jeder Seite ein Bauwich berücksichtigt werden muss, kann innerhalb des gesamten Bauwichs durchaus eine Fläche von 36qm erzielt werden auch wenn man die 9m pro Seite beachtet.
erläuterndes Beispiel: eine L-Förmige Bebauung, wobei die Seitenlängen je 9m betragen, bei einer Breite von 2m.
Ergebnis 36 qm
D.h. die 16qm Ihres Nachbarn im Bauwich sind also rein von der Fläche betrachtet unbedenklich.
Zu den restlichen 48qm kann ich leider ohne den Bebauungsplan zu kennen nichts weiteres sagen.
Aus dem Bebauungsplan könnten sich natürlich weitere Einschränkungen der Grundstücksflächenbeabung ergeben, z.B. die von Ihnen erwähnten 10qm-Grenze für Nebengebäude.
Der Carport selber gilt aber nicht als Nebengebäude.