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Nebengebäude

8. März 2010 09:43 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hintergrundinformation:

1. Land = Baden Württemberg.
2. Hanglage, Höhenunterschied zwischen unserem Grundstück und dem von unserem Nachbarn ist 1,2m.
3. Unser Garten grenzt oberhalb direkt an die Garagenmauer unseres Nachbarn (mit entsprechenden Dämmmatten geschützt)
4. Wir wollen einen Holzschuppen für Gartengeräte errichten (2,5 x 2,5 x 2,2 – hoch, Schrägdach) ohne Wasser und Stromanschluss. Der Schuppen wird auf Betonplatten stehen.
5. Der Schuppen wird 1,5m von einer öffentlichen Strasse und direkt auf die Grenze (hinter der Garage) unserer Nachbarn errichtet. Der Schuppen hat ein Vordach von 20cm. D.h. die Seitewand wird 20cm von der Grenze entfernt sein.
6. Die Grenze auf der die Garage steht, ist frei von sonstigen Nebengebäuden.
7. Die Grenze entlang der Strasse ist mit unsere Garage und einem weiteren Holzschuppen versehen. Gesamtlänge (von beiden Gebäuden) ist 10m.
8. Vor 30 Jahre ist unser Garten aufgeschüttet worden. Laut Bebauungsplan sind 45cm erlaubt. Der Höhenunterschied ist 1,2m.
9. Dieses Vorhaben ist verfahrungsfrei.
10. Das Baufenster ist mit der Gemeinde geklärt. Kein Problem.
11. Der Bebauungsplan erlaubt Nebengebäude nur „wenn sie hinsichtlich Nutzung und Gestaltung nicht störend in Erscheinung treten.“

Wir haben Nachbarn die alles beanstanden. Sie kommen gleich mit Rechtsanwaltsbriefen.

Wir wollen einfach sicher sein und unsere Ruhe haben. Gibt es Paragraphen (Insbesondere Abstandflächen) die wir beachten müssen? Welchen anderen Rat würden Sie uns geben um spätere Probleme zu vermeiden?

8. März 2010 | 10:00

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen dargestellten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Soweit Sie das Baufenster mit der Gemeinde abgeklärt haben, dieses also sich im Rahmen des geltenden Bebauungsplans halten sollte, was ich hier unterstelle, ist grundsätzlich nichts zu befürchten.

Ansonsten gibt es gesetzliche Regelungen über Abstandsflächen in den § 5 und § 6 LBO Baden-Württemberg.

Vorrangig sind allerdings die Festsetzungen im Bebauungsplan.

Wie Sie den gesetzlichen Vorschriften entnehmen können, sind die Abstandsflächen nicht grundsätzlich starr, sondern es kann auch im Einzelfall Abweichungen geben. Wie gesagt kommt es auch in erster Linie auf den Bebauungsplan und dessen Inhalt an.

Aufgrund dessen vermag ich nicht den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können.

Sicherheitshalber sollten Sie sich nochmals an die Gemeinde wenden und Derartiges besprechen.

Da auch im Übrigen bereits Anwaltsschreiben an Sie versandt worden, wäre es empfehlenswert, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
Ich stehe Ihnen dabei gerne zur Verfügung; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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