Sehr geehrter Fragesteller,
ich fürchte, die Regelungen Ihrer Landesbauordnung sind in diesem Punkt eindeutig. Nebengebäude dieser Grundfläche, die keine Garagen sind, gelten nicht als verfahrensfrei. Eine entsprechende Anwendung der Regelung zur Verfahrensfreiheit von Garagen kommt nicht in Betracht, weil die Bauordnungen in traditioneller Terminologie klar zwischen Garagen einerseits und sonstigen Gebäuden andererseits unterscheiden.
Gleichwohl könnte eine Baugenehmigung nach § 62 Ihrer Landesbauordnung entbehrlich sein, wenn Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und dieser Bebauungsplan an der betreffenden Stelle eine Nebenanlage der von Ihnen errichteten Art zulässst. Auch dann wäre allerdings noch eine Bauanzeige erforderlich, die nur nicht zu einem Baugenehmigungsverfahren führt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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