Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ic Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Der Zusatz ist möglich. Allerdings müssen Sie aufpassen, dass Sie nicht in das Problem der Sittenwidrigkeit hineinkommen, wenn Ihre Arbeitszeit in einem auffälligen Missverhältnis zu Ihrem Einkommen steht.
Der zweite Zusatz macht für mich keinen rechten Sinn. Entscheidend ist, dass Ihr AG Ihnen nicht mehr als € 400 pro Monat zahlt. Nur dann sind Sie für diese Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig und nur dann muss der AG lediglich eine Pauschale für Ihre Arbeit abführen.
Diesen Regelungen kann nicht dadurch entgangen werden, dass der überschüssige Teil, sprich das, was über € 400 liegt, nicht an Sie sondern an eine (auch) gemeinnützige Einrichtung ausgezahlt wird. Rein rechtlich erhalten Sie dann dennoch einen höheren Lohn.
2. Sie schreiben, dass Sie freiwillig bei der Rentenversicherung versichert sind. Insofern dürfte Ihr Problem gar nicht auftauchen. Wenn Sie freiwillig versichert sind, bestimmen Sie zum einen Ihre Beiträge der Höhe nach selbst (im Rahmen des niedrigsten und höchsten möglichen Beitragssatzes). Gleichzeitig können Sie aber auch jederzeit die Versicherungsmitgliedschaft kündigen. Anschließend richtet sich die Versicherungspflicht ausschließlich nach dem Gesetz (§§ 5
ff SGB V) und nach der Höhe Ihres Verdienstes. Solange Sie die € 400 Grenze nicht überschreiten und nicht zu den Ausnahmen des § 7 SGB V
zählen, fallen dann keine Sozialabgaben für Sie an.
Was sich mir allerdings nicht erschließt, ist die Rückzahlung der überschüssigen Einnahmen aus Ihrer Nebentätigkeit an die ARGE. Eine solche Vereinbarung ist mir neu. Daher verwundert es mich auch nicht, wenn Ihnen hierzu niemand eine Musterberechnung erstellen konnte. Vermutlich ist diese Vorgehensweise auch der ARGE neu.
Damit will ich nicht sagen, dass eine solche Vorgehensweise nicht möglich ist. Vermutlich werden Sie aber mit den anderen Behörden mit dieser Vorgehensweise Probleme bekommen.
3. Die Aussage der Rentenversicherung ist nicht ganz zutreffend. Tatsächlich wird zwar keine monatliche Entscheidung getroffen sondern eine jährliche. Allerdings können Sie zwei Mal in einem Jahr die € 400 Grenze überschreiten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass es sich um ein unvorhergesehenes Überschreiten handelt (bsw. bei einer Urlaubsvertretung). Ansonsten wird jedoch tatsächlich das Jahreseinkommen durch 12 geteilt.
4. Abschließend lässt sich Folgendes festhalten:
a) Sie sollten den Arbeitsvertrag für die Nebentätigkeit so abschließen, dass die Vergütung der Dozententätigkeit unter der € 400 Grenze bleibt. Auch sollten Sie Ihre Arbeitszeit diesbezüglich begrenzen (wobei Sie zumindest für die Anrechnung des Einkommens die 15 Stunden pro Woche nicht überschreiten dürfen; die Frage, ob es sich um eine geringfügige Beschöftigung handelt, ist allerdings nicht von dieser zeitlichen Grenze abhängig, hier zählt allein das Einkommen).
b) Solange Sie unter der € 400 Grenze bleiben, sind Sie für diese Tätigkeit nicht sozialabgabenpflichtig. Die Rentenversicherung kann dann nichts von Ihnen fordern (mit Ausnahme der oben genannten Einschränkungen).
c) Wenn Sie keine Rentenbeiträge zahlen wollen, sollten Sie aus der freiwilligen Rentenversicherung austreten. Dies ist jederzeit möglich.
Sollten Sie noch eine Frage zu meinen Ausführungen haben, können Sie diese im Rahmen der kostenfreien Nachfragemöglichkeit jederzeit an mich stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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