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Nebeneinkommen aus Gewerbe während Krankengeldbezug

1. Februar 2024 11:54 |
Preis: 55,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


12:52

Hallo, ich hatte ein Vollzeit Beschäftigungsverhältnis hauptberuflich (Öffentliche Verwaltung) und weiterhin ein Nebengewerbe Handel-Einzelhandel (Online-Shop). Seit August 2023 habe ich das Beschäftigungsverhältnis wegen Krankheit gekündigt und beziehe Krankengeld. Meine Frau führt das Gewerbe seit Krankheit als Angestellte weiter. Das Gewerbe läuft aber weiter kann ich es trotz Krankengeld weiter führen oder muss ich es auf meine Frau anmelden bzw. ummelden? Das Nebengewerbe erzielt einen Gewinn von ca. 10.000- 15.000€ im Jahr.

1. Februar 2024 | 12:53

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

eine Anrechnung des Nebeneinkommens auf das Krankengeld wäre nur dann möglich, wenn Sie auf Ihr Nebeneinkommen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen würden, siehe § 49 Absatz 1 Nr. 1 SGB V

Zitat:
§ 49 - Ruhen des Krankengeldes
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,

2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a. soweit er auf der Erkrankung eines Kindes beruht, das für die Versicherte oder den Versicherten Anspruch auf Versorgungskrankengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung hat.
3b. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7. während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8. solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.
(2) (weggefallen)
(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.


Wenn Sie aber keine Beiträge auf die Nebeneinkünfte zahlen (sonst wäre es ja kein Nebengewerbe), dann müssen Sie sich diese Einkünfte auch nicht anrechnen lassen, da Sie ansonsten schlechter gestellt werden würden, als eine gesunderer Erwerbstätiger mit Nebeneinkommen.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 2. Februar 2024 | 11:09

Zur Klarstellung reiche ich noch folgende Sachverhaltsergänzung nach und bitte um Mitteilung, ob diese Ergänzung etwas an dem Ergebnis ändert:
Ich habe nicht gekündigt, sondern mit meinem Arbeitgeber am 15.7.23 einen Auflösungsvertrag geschlossen, der zum 31.7.23 wirksam werden sollte. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (15.7.23) war ich bereits arbeitsunfähig gemelldet, habe aber noch kein Krankengeld erhalten. Ab dem 1.8.23 habe ich ALG 1 bezogen, danach bis heute Krankengeld.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Februar 2024 | 12:52

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

das spielt dafür keine Rolle, wichtig ist nur, dass es sich um ein Nebengewerbe handelt und Sie dafür keine Beiträge in die Sozialversicherung geleistet haben. Dann kann der Verdienst daraus auch nicht angerechnet werden. Etwas anderes würde dann gelten, wenn der Umfang trotz Erkrankung massiv zunimmt (mehr als 20 Stunden Wochenarbeit im Nebengewerbe) und die Krankenkasse Sie dann als
hauptberuflich selbständig einstufen will. Wenn aber Aufwand und Umsätze immer in etwa gleich sind, dann müssen Sie auch keine Nachteile fürchten.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fricke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Februar 2024 | 12:52

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

das spielt dafür keine Rolle, wichtig ist nur, dass es sich um ein Nebengewerbe handelt und Sie dafür keine Beiträge in die Sozialversicherung geleistet haben. Dann kann der Verdienst daraus auch nicht angerechnet werden. Etwas anderes würde dann gelten, wenn der Umfang trotz Erkrankung massiv zunimmt (mehr als 20 Stunden Wochenarbeit im Nebengewerbe) und die Krankenkasse Sie dann als
hauptberuflich selbständig einstufen will. Wenn aber Aufwand und Umsätze immer in etwa gleich sind, dann müssen Sie auch keine Nachteile fürchten.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fricke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Februar 2024 | 12:52

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

das spielt dafür keine Rolle, wichtig ist nur, dass es sich um ein Nebengewerbe handelt und Sie dafür keine Beiträge in die Sozialversicherung geleistet haben. Dann kann der Verdienst daraus auch nicht angerechnet werden. Etwas anderes würde dann gelten, wenn der Umfang trotz Erkrankung massiv zunimmt (mehr als 20 Stunden Wochenarbeit im Nebengewerbe) und die Krankenkasse Sie dann als
hauptberuflich selbständig einstufen will. Wenn aber Aufwand und Umsätze immer in etwa gleich sind, dann müssen Sie auch keine Nachteile fürchten.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fricke

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65201 Wiesbaden
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