Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Student und nebenberufliches Gewerbe - Krankenkasse fragt nach

| 27. Februar 2010 13:31 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


16:00

Hallo,

folgender Sachverhalt:

Ich habe von 2002 bis Ende 2008 studiert und ab 2006 nebenberuflich ein Gewerbe im Bereich Internetwerbung betrieben. Um alles korrekt zu machen, habe ich dafür ab März 2006 ein Gewerbe angemeldet, das Kindergeld nicht weiter verlangt und bin aus der Familienversicherung ausgetreten und habe mich studentisch krankenversichert, da ich vom Start weg (für einen Studenten) relativ hohe Einnahmen hatte (ca. 30000€ pro Jahr in 2006 und 2007). Klingt viel, aber die Tätigkeit erfolgte stets neben dem Studium, der zeitliche Aufwand betrug etwa 5h die Woche und die Arbeit erfolgte von zu Hause. Für mich war das ganz klar neben“beruflich“. Im Vordergrund stand immer noch mein Studium, das ich Mitte 2008 auch erfolgreich abgeschlossen habe.

Mittlerweile bin ich normaler Angestellter und habe nun von meiner Krankenkasse ein Brief und Formular erhalten in dem steht, dass die „Aufsichtsbehörde verlangt rückwirkend zu klären ob ich zum damaligen Zeitpunkt korrekt studentisch versichert war“.

Der Fragebogen erhält die vier Punke

Zu Beginn meiner Versicherung als Student
[ ] hatte ich einen Anspruch auf Sachleistungen nach ausländischem Recht (nein)
[ ] war ich selbständig (nebenberuflich selbständig ja, aber nicht hauptberuflich)
[ ] war ich als Arbeitnehmer mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt (nein)
[ ] habe ich Leistungen der BFA oder der Rentenversicherung bezogen (nein)


Die Frage wäre nun, wie ich mich korrekt verhalte. Natürlich will ich nicht nach § 5 Abs. 5 SGB V hauptberuflich selbständig eingestuft werden und rückwirkend volle Kassenbeiträge zahlen müssen. Deshalb die Frage

a) muss ich das Formular korrekt beantworten?
„war ich selbständig“ könnte man schließlich auch mit „war ich hauptberuflich selbständig“ verstehen und das war ich nicht. Kann ich also das Kästchen einfach leer lassen (also nein antworten)?

b) oder sollte ich lieber direkt offen sein? Also dort ja anzkreuzen und einen Brief beilegen, der die Situation so beschreibt wie sie war. Ich bin mir aber sicher, dass es dann zu Nachfragen und Schwierigkeiten kommt, da man mir angesichts meiner Einnahmen wohl keine „Nebenberuflichkeit“ glauben wird.


Wäre nett, wenn jemand die Situation einschätzen könnte. Auch z.B. ob die Krankenkassen überhaupt Einsicht in meine Einkünfte bekommen können.

27. Februar 2010 | 14:44

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne beantworten möchte:

Als Stundent ist es grundsätzlich natürlich möglich, neben dem Studium eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich allerdings nicht nur nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit, sondern auch nach dem daraus erzielten Einkommen. Ist es die einzige Einnahmequelle, dann wird der Student als hauptberuflich selbstständig eingestuft. Gibt es noch andere Einnahmequellen, gilt die selbstständige Arbeit nur dann als hauptberuflich, wenn das Einkommen höher ist als die übrigen Einkünfte. Als "andere Einnahmequelle" zählt auch Unterhalt von den Eltern. Zudem darf der jährliche Freibertrag nach dem EStG von seinerzeit ca. 7.500,- €.

In jedem Falle sollten Sie den Fragebogen der Krankenkasse korrekt beantworten. Andernfalls riskieren Sie sogar ein Strafverfahren. Sofern Sie die Angelegenheit weiter erläutern wollen, sollten Sie dies in einem beigefügten Schreiben tun. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit sowie der rechtlichen Schwierigkeiten empfehle ich Ihnen jedoch, sich ggf. auch bereits im Anhörungsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. auch die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 27. Februar 2010 | 15:10

danke für die Antwort.

wenn das Einkommen als Entscheidungskriterium herangezogen wird, habe ich wohl keine Chance, da dies sowohl die Studienzuwendung von meinen Eltern, sowie meine Einkünfte aus HiWi-Jobs übersteigt. Trotz allem war ich hauptberuflich Stundent und täglich bis zu 8h an der Uni.
Meinen Sie man hat in einem möglichen Verfahren eine Chance bzw. gibt es vergleichbare Entscheide/Urteile?

Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Februar 2010 | 16:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Erfolgsaussichten können erst nach Akteneinsicht sowie einer anschließenden intensiven Recherchearbeit erfolgen. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass dies an dieser Stelle nicht geschehen kann.

Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

Bewertung des Fragestellers 27. Februar 2010 | 16:03

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jeremias Mameghani »