Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können, wenn Sie die Regelaltersrente beziehen, unbegrenzt hinzuverdienen und sich dann auch selbständig machen. Das gilt aber nur dann, wenn Sie tatsächlich auch das Regelrentenalter erreicht haben.
Sie müssen aber der Krankenkasse die Selbständigkeit mitteilen. Auf Ihr Einkommen sind dann Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen.
Hier beachtet werden, dass die Selbständigkeit nicht als hauptberufliche Tätigkeit eingestuft wird. Denn dann fallen Sie aus der Pflichtversicherung.
Dazu gibt es folgendes zu beachten:
Hier besteht die Gefahr, dass Sie als nicht versicherungspflichtig angesehen werden.
Zitat:Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
Das hat dann zur Folge, dass Sie sich freiwillig versichern müssen. Die KVdR steht Ihnen dann nicht mehr offen.
Für Ihren Mann hingegen ist das Vorgehen kein Problem. Angesichts seines Alters ist ein Wechsel in die GKV durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Ihrem Betrieb möglich. Auch wenn Sie den Betrieb von Ihm übernommen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle