Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.) Das bloße Halten eines GmbH-Anteils an einer GmbH stellt keine nebenberufliche Erwerbstätigkeit dar.
2.) + 3.) Beide Tätigkeiten stellen eine nebenberufliche Erwerbstätigkeit dar. Bei der Formulierung "Erwerbstätigkeit" liegt der Schwerpunkt nicht auf dem "Erwerb", sondern auf der "Tätigkeit". Sinn der Regelung ist es, die betrieblichen Belange Ihres Arbeitgebers nicht zu beeinträchtigen. Sind Sie nebenberuflich tätige, ist es nicht ausgeschlossen, dass Ihre Leistungsfähigkeit, welche Sie für Ihren Arbeitgeber zu erbringen haben, gemindert ist. Es müsste schon detaillierter zu Art und Umfang der Tätigkeiten vorgetragen werden.
Meiner Auffassung nach sollte es aber möglich sein, mit dem Arbeitgeber eine Einigung zu erzielen. Dies hängt aber maßgeblich davon ab, wie der Kontakt zwischen der verantwortlichen Person des Arbeitgebers und Ihnen sich verhält. Formulieren Sie Art und Umfang der Tätigkeit und bitten Sie den Arbeitgeber diese zu genehmigen. Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung (zum Beispiel einige Stunden während des Wochenendes), sollte der Arbeitgeber dem nichts entgegensetzen können. Sie müssen dann aber darauf achten, dass Sie sich an Art und Umfang der genehmigten Tätigkeit halten.
Mit freundlichem Gruß
H. Momberger
Sehr geehrter Herr Momberger,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Verstehe ich Sie dann richtig, dass es hier bei der Frage, ob in meinem Fall eine nebenberufliche Erwerbstätigkeit vorliegen würde, weder auf die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit noch auf die Höhe der gehaltenen Anteile ankommt?
Das verstehn Sie richtig. Die unendgeldliche Tätigkeit beschränkt Sie ja auch unter Umständen in Ihrer Leistungsfähigkeit. Hinsichtlich der gehlatenen Anteile: Was wäre denn, wenn Sie Anteile an einer GmbH erben? Das Halten der Anteile an sich beschränkt Sie kaum in Ihrer Leistungsfähigkeit.
Mit freundlcihem Gruß
H. Momberger