Sehr geehrter Fragesteller,
ist ein gekauftes Gerät mangelhaft, was nach Ihrer Sachverhaltsschilderung der Fall ein dürfte, stehen Ihnen grundsätzlich die Mängelgewährleistungsrechte aus § 437 BGB
zu.
Der Gesetztestext lautet wie folgt:
"Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."
Anzumerken ist, dass zunächst nach § 437 Nr. 1 BGB
Nacherfüllung zu verlangen ist. Diese Altenrative geht grundsätzlich den anderen vor.
Nacherfüllung bedeutet entweder Reparatur oder Austausch. Hier wurde bereits zwei mal Nacherfüllung verlangt, mit jeweiliger Fristsetzung.
Ihr Interesse geht daher auf einen Rücktritt, d.h. Rückabwicklung des Kaufvertrages (Rückgabe der Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises). Voraussetzung ist nach § 323 BGB
eine angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung.
Was den Punkt der "Angemessenheit" angeht, ist die Rechtsprechung uneinheitlich, da dies stets vom Einzelfall abhängt und auch von der Art und Beschaffenheit der defekten Ware abhängt.
Für den vorliegenden Fall dürfte eine Frist von 2-3 Wochen als angemessen bezteichnet werden.
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, wurden 2 Fristen gesetzt und es ist dazwischen auch eine erhebliche Zeit ohne jegliche Reaktion verstrichen, so dass hier die Voraussetzungen für einen "endgültigen" Rücktritt vorliegen dürften.
Der Rücktritt wurde weiterhin bereits angedrohnt durch den Hinweis, Sie würden ein kostenpflichtiges Ersatzgerät in Anspruch nehmen.
Es gilt nunmehr, den Rücktritt zu erklären und Rückzahlung des Kaufpreises (das Gerät wurde ja offensichtlich schon übersendet) zu verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Alexander Boos
"Hier wurde bereits zwei mal Nacherfüllung verlangt, mit jeweiliger Fristsetzung." - Dies habe ich nicht geschrieben. Es wurde eingesendet, der Händler sprach einfach von 6-8 Wochen, da er es an den Hersteller senden muss, ich setzte Frist bis 14.09.07. Falls dies nicht eingehalten wird, letzte Frist bis 28.09.07 (Gerät 4 Wochen weg), dann Androhung eines kostenpflichtigen Ersatzgerätes.- Keine Antwort mehr ! Kann ich nun nach 4 Wochen garantiert vom kompletten Kaufvertrag zurücktreten oder muss ich noch eine dritte Frist nennen ! Bitte eine unmissverständliche Antwort ! Danke und Gruss !
Sehr geehrter Fragsteller,
so wie ich sie verstehe, haben Sie eine Frist bis 14.09.2007 gesetzt. Die letzte Frist (im Falle der Nichteinhaltung der ersten Frist) wurde bis zum 28.09.2007 gesetzt und die Androhung des Erwerbs eines Ersatzgerätes getätigt. Sie erhielten keine Antwort mehr. Die gesetzten Fristen sind ergebnislos verstrichen.
Die gesetzten Fristen von insgesamt 4 Wochen (nach Ihrer Schilderung) sind nach der gängigen Rechtsprechung als angemessen zu beurteilen.
Eine gesetztliche Pflicht zum Setzen einer dritten Frist besteht NICHT. Das BGB sieht eine Pflicht zur mehrfachen Fristsetzung nicht vor.
Hinzu kommt, dass keinerlei Reaktion von Verkäuferseite mehr erfolgt.
Es ist nun Ihr gutes Recht, den Rücktritt zu erklären und den Kaufpreis zurückzuverlangen.
Mit freundlichen Grüßen