Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Anhand des Vertragstextes gehe ich davon aus, dass tatsächlich ein Rücktrittsrecht vereinbart worden ist für den Fall, dass im Rahmen des Gutachtens Mängel festgestellt worden ist. Anderes könnte sich aber natürlich aus ihren Absprachen mit dem Verkäufer ergeben, welche Sie aber ggf. nachzuweisen hätten.
Eine Anfechtung wegen Irrtums kommt grundsätzlich in Betracht, ist aber nach m.E, wenig erfolgsversprechend. So hat der BGH eine Anfechtung für den Fall verneint, in welchem der Vertragspartner von dem bestehen eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes ausging. Denoch sollte natürlich rein vorsorglich eine solche (unverzügliche) Anfechtung erfolgen.
Der geltend gemachte Schadensersatz ist in Höhe von 15 % sicherlich hoch angesetzt und bieter Verhandlungsspielraum nach unten.
Beachtet werden muss aber, dass - wenn eine Anfechtung durchgeht und Sie anderweitige Absprachen mit dem Verkäufer bezüglich des Rücktritts nicht nachweisen können - der Verkäufer grundsätzlich auf die Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Übergabe des KfZ klagen kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Anfechtung wegen Irrtums:
Was müsste ich wegen Irrtums anfechten - den Vertrag insgesamt?
Kann ich gleichzeitig meinen Rücktritt erklären und den Vertrag wegen Irrtums anfechten? Oder muss ich mich entscheiden?
Räume ich durch eine Anfechtung wegen Irrtums nicht bereits ein, dass ich im Irrtum war, die Interpretation des Vertrags durch die Gegenseite die richtige, meine aber die falsche ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können sich auf das nach ihrer Ansicht bestehende vertraglichen Rücktrittsrecht berufen, d.h. den Rücktritt erklären und hilfsweise den Vertrag für den Fall anfechten, dass ein solches Rücktrittsrecht entgegen ihrer Auffassung nicht besteht.
Im Ergebnis sollten Sie sich n. mE. allerdings mit dem Verkäufer einigen, da ein gerichtliches Verfahren aufgrund der entstehenden Kosten nach erster rechtlicher Einschätzung nicht wirtschaftlich sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt