Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nahtlos ALG1 trotz abgelehnter Erwerbsminderungsrente

| 5. März 2020 22:28 |
Preis: 30,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Mai 2018 wurde meine Mutter (60) arbeitslos wegen ihrer Krankheiten und bezog ab Mai 2018 ALG1.

Seit September 2018 bis heute ist sie krank geschrieben und hat nun eine Lendenwirbelversteifung und ein neues Knie bekommen, das ALG1 ruhte.

Seit Januar ist sie nun ausgesteuert und wir haben von uns aus schon im Oktober 2019 eine Erwerbsminderungsrente beantragt die nun aber abgelehnt wurde, obwohl die Rentenstelle noch gar nicht alle Unterlagen hatte.
Zwischenzeitlich war sie im Januar und im Februar zu zwei Reha Maßnahmen und ist nun weiterhin krank geschrieben und wird, wenn überhaupt, noch 3-6 Stunden arbeiten können. Doch das ist alles noch unklar da die OPs noch nicht lange her sind.

Nun hat meine Mama seit Januar über die Agentur für Arbeit das Nahtlos ALG1 bis Januar 2021 genehmigt bekommen. Es ist darauf vermerkt das es bis zur Entscheidung der Rentenstelle, LÄNGSTENS aber bis Ende des Anspruches gewährt wird.

Unsere Frage ist aber nun, was passiert wenn wir keinen Widerspruch bei der Rentenstelle bezüglich der Erwerbsminderungsrente einreichen und den Kampf aufgeben? Bekommt sie weiterhin dieses Nahtlosgeld weil es ja LÄNGSTENS bis Anspruchsende gewährt wird oder wird es gestrichen? Was passiert wenn wir in Widerspruch gehen und sie nur eine Teilweise Erwerbsminderungsrente bekommt? Das wäre ja viel weniger Geld als sie jetzt über das Nahrlosgeld bezieht?

Wir sind gerade etwas verzweifelt... auch ich bin durch Krebs und Ärztepfusch schwerstgeschädigt obwohl ich erst 38 bin... auch mir fehlt die Kraft manchmal wieder und wieder ein Formular auszufüllen... es tut mir nicht gut meine Mama so verzweifelt zu sehen, meine Gesundheit leidet wieder...

Können Sie uns helfen und uns eine Antwort und einen Rat geben was wir machen können?

Wir danken Ihnen von Herzen im Voraus und ich hoffe jetzt nichts wichtiges vergessen zu haben.

Freundliche Grüße

6. März 2020 | 08:56

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

von einer Rücknahme des Rentenantrages sollten Sie lieber absehen.

Bei Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da der Betreffende dem Arbeitsmarkt eigentlich ja nicht oder nur sehr eingeschränkt zur Verfügung steht. Die Nahtlosigkeitsregelung aus § 145 SGB III stellt daher eine Ausnahme dar. Es werden trotz Arbeitsunfähigkeit die gleichen Leistungen gewährt, die bei "normaler" Arbeitslosigkeit bezogen werden können.

Zwingend ist hierzu aber notwendig, dass entsprechend dem § 145 Absatz 2 SGB III Anträge auf Rehabiliation und/oder Erwerbsminderungsrente gestellt werden. Aktuell sind diese Voraussetzungen erfüllt, so dass die Nahtlosigkeitsregelung gilt..

Wenn jetzt aber der Antrag zurückgenommen wird, entfallen diese Voraussetzungen. Das Arbeitsamt kann dann sogar unter Umständen die bereits erbrachten Leistungen nach § 50 Absatz 1 SGB X zurückverlangen. Sie sollten diesen Schritt daher besser vermeiden, es bliebe dann voraussichtlich nur ein Antrag auf SGB-II/Hartz IV-Leistungen und das Risiko von Rückforderungen.


Ich hoffe damit Ihre Frage zumindest inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen,

RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2020 | 22:55

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

haben Sie vielen vielen Dank für Ihre Antwort!
Sie haben uns endlich Licht ins Wirr Warr gebracht... ich bin so erleichtert... wir werden nun weiter kämpfen... denn mit dem neuen Reha Bericht müsste ja mindestens eine Teil Erwerbsminderungsrente genehmigt werden. Dann werde auch ich meine Kräfte noch einmal mobilisieren.

Wir danken Ihnen von ganzen Herzen!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2020 | 23:09

Vielen Dank für das Lob und viel Glück für das weitere Vorgehen!
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

Bewertung des Fragestellers 6. März 2020 | 23:31

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Nach langer Unklarheit endlich ein Licht in der Dunkelheit... mein Anliegen wurde schnell und für mich klar verständlich beantwortet. Herzlichen Dank noch einmal!!!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Fabian Fricke »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. März 2020
5/5,0

Nach langer Unklarheit endlich ein Licht in der Dunkelheit... mein Anliegen wurde schnell und für mich klar verständlich beantwortet. Herzlichen Dank noch einmal!!!


ANTWORT VON

(849)

Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Insolvenzrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Immobilienrecht