Sehr geehrte Fragestellerin,
von einer Rücknahme des Rentenantrages sollten Sie lieber absehen.
Bei Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da der Betreffende dem Arbeitsmarkt eigentlich ja nicht oder nur sehr eingeschränkt zur Verfügung steht. Die Nahtlosigkeitsregelung aus § 145 SGB III
stellt daher eine Ausnahme dar. Es werden trotz Arbeitsunfähigkeit die gleichen Leistungen gewährt, die bei "normaler" Arbeitslosigkeit bezogen werden können.
Zwingend ist hierzu aber notwendig, dass entsprechend dem § 145 Absatz 2 SGB III
Anträge auf Rehabiliation und/oder Erwerbsminderungsrente gestellt werden. Aktuell sind diese Voraussetzungen erfüllt, so dass die Nahtlosigkeitsregelung gilt..
Wenn jetzt aber der Antrag zurückgenommen wird, entfallen diese Voraussetzungen. Das Arbeitsamt kann dann sogar unter Umständen die bereits erbrachten Leistungen nach § 50 Absatz 1 SGB X
zurückverlangen. Sie sollten diesen Schritt daher besser vermeiden, es bliebe dann voraussichtlich nur ein Antrag auf SGB-II/Hartz IV-Leistungen und das Risiko von Rückforderungen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zumindest inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
haben Sie vielen vielen Dank für Ihre Antwort!
Sie haben uns endlich Licht ins Wirr Warr gebracht... ich bin so erleichtert... wir werden nun weiter kämpfen... denn mit dem neuen Reha Bericht müsste ja mindestens eine Teil Erwerbsminderungsrente genehmigt werden. Dann werde auch ich meine Kräfte noch einmal mobilisieren.
Wir danken Ihnen von ganzen Herzen!
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für das Lob und viel Glück für das weitere Vorgehen!
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke