Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
das Arbeitslosengeld 1 wird nicht über die Anspruchsdauer hinaus gezahlt. Wenn die Anspruchsdauer erschöpft ist, erhalten Sie bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bestimmt allein das bei Entstehen eines Krankengeld-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R). Der Krankengeld-Anspruch entsteht am ersten Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) und ruht in den ersten sechs Wochen (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstraße 80
37083 Göttingen
Tel: 0551/43600
Tel: 0170/4669331
Web: http://www.ra-vasel.de
E-Mail:
Vielen Dank,
bin ich während der Zeit des ruhens bzglg. des Krankengeldes, Krankenversichert (gesetzl. versichert)?
Vielen Dank!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Anspruch auf Krankengeld ruht nur dann, wenn Sie entweder Arbeitsentgelt (Entfortfortzahlung im Krankheitsfall; § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) oder Arbeitslosengeld 1 (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V) beziehen. Da Ihr Arbeitslosengeldanspruch ausläuft, erhalten Sie nahtlos im Anschluss daran Krankengeld. Sie sind sowohl während des Arbeitslosengeld- als auch des Krankengeld-Bezugs gesetzlich krankenversichert.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt