Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Nach § 626 Abs. 1 BGB
ist ein Arbeitsverhältnis außerordentlich kündbar, sofernist ein wichtiger Grund. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
Eine außerordentliche Kündigung ist ein drastischees Mittel, so dass die Messlatte hier sehr hoch gehängt wird.
In der Regel sind für eine außerordentliche, fristlose Kündigung nachhaltige Vertragsverletzungen erforderlich, wobei auch hier die fristlose Kündigung das letzte Mittel ist und in der Regel im Vorfeld einer Abmahnung bedarf.
Einen solchen wichtigen Grund sehe ich bei Ihnen nicht gegeben.
Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit.
Ihre Mitarbeiterin ist insofern außerhalb des Arbeitsverhältnisses, sofern es nicht gegen arbeitsvertragliche Treuepflichten verstößt, frei in Ihrem Handeln.
Allein die Tatsache, dass Ihre Stammgäste auch Sie zu kommen und Sie nun derzeit, vorübergehend eine "offene Showküche" haben, berechtigt sie nicht zur Kündigung der Mitarbeiterin.
Auch aus der Tatsache, dass sich laut Angaben in dem Kalender nur Mitarbeiter der Diso abgelichtet sind, läßt keine aureichende arbeiotsrechtliche Treupflichtsverletzung erkenen, welche zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
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