Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
§ 179 Abs. 2 SGB IX normiert, dass Vertrauenspersonen (nachfolgend SBV) in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Die Norm wird für freigestellte SBVen von § 179 Abs. 5 SGB IX im Hinblick auf die berufliche Entwicklung ergänzt. Von der beruflichen Entwicklung ist ausdrücklich auch die sog. wirtschaftliche Absicherung umfasst. Insofern gelten für SBVen die gleichen Maßstäbe, wie sie für Betriebsratsmitglieder gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG gelten. Gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats (hier der SBV) einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.
Vergleichbar sind andere Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Amtes ähnliche Tätigkeiten wie die SBV ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Art und Weise fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG 22.1.2020, NZA 2020, 594; Bachner/Engesser Means NZA 2020, 422). Persönliche Umstände wie eine längere Erkrankung oder erfolglose Teilnahmen an Fortbildungsmaßnahmen haben – wenn der Misserfolg auf die Belastung durch das Ehrenamt zurückgeht –außer Betracht zu bleiben. Für die Vergleichbarkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die SBV zuletzt noch ausschließlich der beruflichen Tätigkeit gewidmet hat (vgl. m.w.N. ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, BetrVG § 37 Rn. 9).
Vor diesem Hintergrund ist ihr konkreter Sachverhalt wie folgt zu bewerten.
Als SBV darf Ihnen durch die Ausübung des Ehrenamtes und der damit einhergehenden Freistellung kein finanzieller Nachteil entstehen. Außerdem muss sich Ihr Entgelt so entwickeln, wie es sich bei vergleichbaren Arbeitnehmern entwickelt. Ihre Vergütung muss sich an der Tätigkeit orientieren, die Sie zuletzt vor dem Antritt des Amtes als SBV ausgeübt haben, sprich an der Vergütung eines Teamleiters. Persönliche Umstände – wozu auch Erkrankungen gehören – sind außer Betracht zu lassen. Dies gilt aber nur, wenn die persönlichen Umstände auf die Tätigkeit als SBV zurückzuführen sind. Außerdem ist bei der Vergleichbarkeit der Zeitpunkt vor dem Antritt des Amtes als SBV entscheidend.
Da Ihre Wechseldienstuntauglichkeit bereits vor Aufnahme der Tätigkeit als SBV festgestellt wurde, müssen die Zulagen bei der Vergleichsbetrachtung nicht berücksichtigt werden. Denn diese Zulagen hätten Sie auch nicht erhalten, wenn Sie das Ehrenamt als SBV nicht angetreten hätten.
Ich hoffe Ihre Frage damit ausreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
-Rechtsanwalt-
Antwort
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