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Nachweis des Auslandswohsitzes

8. Februar 2007 20:40 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

Als international arbeitender Consultant wohne ich seit April 2006 in China (Peking). Ich bin nicht mehr in Deutschland gemeldet und habe keinerlei Mietwohnung, Immobilienbesitz, Ehepartner etc. – lediglich ein Auto ist noch auf mich angemeldet, da es von einem Freund benutzt wird.

Meine Kunden sind Privatunternehmen in den USA, UK und Deutschland, die international tätig sind. Ich erarbeite für meine Kunden – amerikanische und europäische Großunternehmen - in China, den USA und Europa Wachstumskonzepte durch globale Kooperationen, Innovationsstrategien etc. Ich halte mich dementsprechend häufig in den USA und Europa auf, bisher allerdings jeweils nicht länger als 90 Tage / Jahr. Letztes Jahr war ich insgesamt 7 Monate in China.

Meine Honorare werden auf ein Offshore-Konto der HSBC und ein deutsches Konto bei der Deutschen Bank Berlin überwiesen, die beide auf mich als Person(engesellschaft) laufen.

Meine Fragen:

1) Wie lange nach dem Zeitpunkt der Auswanderung besteht eine Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt, dass ich tatsächlich in China wohne und arbeite – und ist es in Fällen wie meinem üblich, dass das Finanzamt einen solchen Nachweis verlangt?
2) Welche Nachweise über meinen Auslandswohnsitz, -aufenthalt und Reisen darf das Finanzamt von mir verlangen oder verlangt es üblicherweise (Mietvertrag in Peking, Gasrechnung etc,, Kontoauszüge, Nachweis über Steuerzahlung in China)?


Vielen Dank!

Sehr geehrter Herr,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 1 EStG ist ein weiterbestehender inländischer Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ausreichend, um eine unbeschränkte Steuerpflicht zu bejahen. Die An- bzw. Abmeldung bei den Meldebehörden entfaltet keine steuerliche Wirkung dahingehend, dass sie dadurch Ihren (steuerlichen) Wohnsitz in Deutschland aufgegeben haben. Der Wohnsitz ist erst dann mit steuerlicher Wirkung aufgegeben, wenn Sie zB die bisher genutzte Wohnung gekündigt haben und diese Wohnung aufgelöst wurde. Daneben dürfen Sie auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Bei Anhaltspunkten kann das Finanzamt hinterfragen, ob Sie in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: phermes1@gmx.de

Mit besten Grüßen

RA Hermes

Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2007 | 15:23

Sehr geehrter Herr Hermes,

den zweiten Teil meiner Frage hätte ich gerne noch etwas präziser beantwortet: Was bedeutet "hinterfragen" - welche konkreten Nachweise muß ich erbringen, dass ich KEINEN gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Februar 2007 | 10:07

Sehr geehrter Herr,

"hinterfragen" bedeutet nach § 90 Abs. AO , § 93 AO eine erhöhte Aufklärungspflicht Ihrerseits in der Erteilung von Auskünften jeder Art über Tatsachen und Umstände, die steuerlich erheblich sein können; die §§ 92 , 93 , 200 und 211 AO berechtigen die Finanzverwaltung gegenüber Ihnen, alle zur Sachverhaltsfeststellung erforderlichen weiteren Auskünfte jeder Art abzuverlangen.
Es dürfte grundsätzlich ausreichend sein, wenn Sie die Kündigung Ihres Mietvertrages in Deutschland sowie die Abmeldung Ihrer Meldebehörde vorlegen und zB eine Aufenthaltserlaubnis für China vorlegen.
Daneben können Sie noch eine Dokumentation/Aufstellung vorlegen, dass Sie sich zB nur noch 20 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten.

Mit besten Grüßen

RA Hermes




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