Sehr geehrter Herr,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 1 EStG
ist ein weiterbestehender inländischer Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ausreichend, um eine unbeschränkte Steuerpflicht zu bejahen. Die An- bzw. Abmeldung bei den Meldebehörden entfaltet keine steuerliche Wirkung dahingehend, dass sie dadurch Ihren (steuerlichen) Wohnsitz in Deutschland aufgegeben haben. Der Wohnsitz ist erst dann mit steuerlicher Wirkung aufgegeben, wenn Sie zB die bisher genutzte Wohnung gekündigt haben und diese Wohnung aufgelöst wurde. Daneben dürfen Sie auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Bei Anhaltspunkten kann das Finanzamt hinterfragen, ob Sie in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: phermes1@gmx.de
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Sehr geehrter Herr Hermes,
den zweiten Teil meiner Frage hätte ich gerne noch etwas präziser beantwortet: Was bedeutet "hinterfragen" - welche konkreten Nachweise muß ich erbringen, dass ich KEINEN gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr,
"hinterfragen" bedeutet nach § 90 Abs. AO
, § 93 AO
eine erhöhte Aufklärungspflicht Ihrerseits in der Erteilung von Auskünften jeder Art über Tatsachen und Umstände, die steuerlich erheblich sein können; die §§ 92
, 93
, 200
und 211 AO
berechtigen die Finanzverwaltung gegenüber Ihnen, alle zur Sachverhaltsfeststellung erforderlichen weiteren Auskünfte jeder Art abzuverlangen.
Es dürfte grundsätzlich ausreichend sein, wenn Sie die Kündigung Ihres Mietvertrages in Deutschland sowie die Abmeldung Ihrer Meldebehörde vorlegen und zB eine Aufenthaltserlaubnis für China vorlegen.
Daneben können Sie noch eine Dokumentation/Aufstellung vorlegen, dass Sie sich zB nur noch 20 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten.
Mit besten Grüßen
RA Hermes