Sehr geehrter Ratsuchender,
die Meldung wird so oder so dem Finanzamt zu machen sein, da Sie auf jeden Fall zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung verpflichtet sind, selbst wenn Sie absehbar unter die Freibeträge aus dem ErbStG fallen.
Damit erfährt das Finanzam auch von diesem Vermögen und wird prüfen ( können ) ob dieses Geld auch ordnungsgemäß versteuert worden ist. Die Erben trifft hier auch die Nachversteuerung, soweit eine solche fällig sein wird. Das wird das Finanzamt Ihnen aber mitteilen, so daß es bei der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung verbleibt.
Die Mitteilungspflichten bezüglich grenzüberschreitender Transaktionen werden nicht im Wege von Kontrollmitteilungen an das Finanzamt weiter geleitet. Die Kenntnis dieser beiden Behörden entsteht insoweit gesondert durch Ihre ( freiwillige ) Meldung.
Die Erbmasse nach § 1922 BGB
( das ist die Gesamtrechtsnachfolge auf den Todesfall ) ist automatisch um dieses nachträglich bekannt gewordene Vermögen bereichert. Einer formellen Zufügung insoweit bedarf es nicht, immerhin bleibt es hier bei einer Auseinandersetzung aller beteiligten Erben unter sich. Wie damit verfahren wird, werden nur die Erben zu entscheiden haben.
Wenn keine Meldung dem Finanzamt getätigt wird, ist dies eine Ordnungswidrigkeit wegen einer Nichtabgabe einer Steuererklärung. Sollte sich später auch noch eine zuvor von Ihrem Vater begangene Steuerverkürzung herausstellen, würde sich dies auf die obige Ordnungswidrigkeit so durchschlagen, daß diese zu einer Straftat wird, einer Steuerhinterziehung.
Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung und verbleibe bis dahin
mit besten Grüssen
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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