Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste Gericht der Bundesrepublik Deutschland.
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes ist es, die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu überwachen.
Gegen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gibt es keine weiteren Rechtmittel. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Es besteht demnach kein Anspruch auf nachträgliches rechtliches gehör.
Aus Ihrer frage lässt sich leider nicht schließen, inwieweit Sie hierin einen Verstoß gegen Grundrechte herleiten. Gerne dürfen Sie dese jedoch im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiter erörtern.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
Bei einem OLG heißt es doch auch, es sind keine Rechtsmittel möglich und man kann nachträgliches rechtliches Gehör verlangen. Das gibt es sogar sehr oft.
Wieso gilt das nicht für das Bundesverfassungsgericht, wenn es mal einen wesentlichen Fehler begeht?
Falls mir nachträgliches rechtliches Gehör verwehrt wird, kann ich mich dann nicht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschweren, weil ich das Recht auf ein faires Verfahren habe welches beinhaltet, dass ich gehört werde?
Sehr geehrter Fragesteller,
auch bei Entscheidungen des OLG ist es nicht ohne weiteres möglich, nachträglich rechtliches Gehör zu bekommen. Sind keine Rechtsmittel vorhanden, besteht unter Umständen die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Gesetzgeber hat in den §§ 579
, 580 ZPO
ganz enge Grenzen für die Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils im Wege der Wiederaufnahme gesetzt. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ist nicht vorgesehen.
Richtig ist, dass ein faires Verfahren grundsätzlich das Recht auf rechtliches Gehör beinhaltet. Dieses Recht wird im Verfahren gewährt. Ein Recht auf nachträgliches Gehör besteht nicht.
Diese Regelung stellt auch keinen Verstoß gegen europäisches Recht dar.
Ich hoffe, Ihnen eine weitere Orientierungshilfe gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-