Nach Einreichen einer Verfassungsbeschwerde erhielt ich vom Präsidialrat (konkret: ein Regierungsdirektor im Auftrag) eine Mitteilung, dass meine Angelegenheit als Justizverwaltungsangelegenheit im Allgemeine Register bearbeitet wird. Alle formellen Vorschriften für eine Verfassungsbeschwerde waren jedoch eingehalten.
Laut § 61 Abs.2 GOBVerfG kann ich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit meiner Verfassungsbeschwerde begehren.
Meine Frage:
Welche Form muss dieses Begehren einer richterlichen Entscheidung haben?
Was sollte darin enthalten sein?
-- Einsatz geändert am 15.10.2006 20:16:08
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Beantragen Sie dem Gesetzestext entsprechend eine richterliche Entscheidung gem. § 61 Abs. 2 GOBVerfG. Beziehen Sie sich auf Ihr Schreiben und das Aktenzeichen, welches in der Antwort enthalten war. Dieser Inhalt genügt.
Sie werden sodann eine Entscheidung des BVerfG erhalten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Rückfrage vom Fragesteller15. Oktober 2006 | 21:40
Sehr geehrtre Herr Timm,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch eine Frage dazu:
Bei meiner Angelegenheit handelt es sich um ganz klare Grundrechts- bzw. Menschenrechtsverletzungen mit Hilfe von Rechtsbeugung. Sollte nun auf meinen Antrag hin eine richterliche Entscheidung beim BVerfG negativ ausfallen, d.h. meine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen werden, welche Möglichkeiten gibt es noch, dagegen vorzugehen?
Vielen Dank im voraus.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt16. Oktober 2006 | 09:07
Sollte die Entscheidung unanfechtbar sein, so kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Form der Individualbeschwerde angerufen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben. Dabei gilt eine Frist von sechs Monaten nach dem endgültigen innerstaatlichen Urteil.