Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben den Nachnamen des Kindesvaters für das Kind bestimmt; es führt daher diesen Nachnamen gemäß § 1617 a Abs. 2 BGB
.
Eine Namensänderung kann gemäß § 3 NamÄndG nur durchgeführt werden, "wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt."
Ein solcher wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse ihres Kindes so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit an der Beibehaltung des bisherigen Namens zurücktreten müssen.
Es muss also das Kindesinteresse und -wohl elementar betroffen sein, wenn der bisherige Name beibehalten würde.
Dass Sie emotionell und psychisch damit Probleme haben, dass Ihr Kind den Nachnamen Ihres Expartners trägt, reicht dazu nicht aus.
Allerdings wird der Punkt, dass Ihr Kind einen in Deutschland möglicherweise ungewöhnlichen Namen trägt, der vielleicht sogar zu Diskriminierungen Anlass gibt oder diese fördern kann, wesentlich sein.
Sie sollten einen Antrag stellen und diesen mit dem Wohl Ihres Kindes und den zu erwartenden Problemen bei Beibehaltung des Namens begründen, damit der Antrag erfolgreich sein kann.
Vielleicht ist die Hilfe eines Anwaltes dabei deswegen sinnvoll, damit Sie nicht zu viele eigene emotionale Gesichtspunkte einfliessen lassen, die möglichweise zu einer Abweisung des Antrages führen können.
Falls Sie dabei auf meine Hilfe zugreifen möchten, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Guten Tag,
vielen Dank für die prompte und aufschlussreiche Antwort.
Eine Frage habe ich dennoch, kann mein Sohn, wenn er die Rechtsfähgikeit erlangt, bzw. volljährig ist, sich selbst dazu entscheiden meinen Nachnamen anzunehmen und einen Antrag hierzu stellen? Wie wäre die Aussicht auf genehmigung?
MfG
Auch nach Volljährigkeit könnte Ihr Sohn also nicht einfach Ihren Nachnamen annehmen, sondern müsste genau wie Sie jetzt für ihn einen wichtigen Grund i.S.d. § 3 NamÄndG nachweisen.
Die rechtliche Problematik wäre dieselbe, lediglich die tatsächlichen Umstände wären wahrscheinlich anders.
Mit freundlichen Grüßen