Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Bei gesetzlicher Erbfolge werden Sie automatisch Erbe mit der Option, diese Erbenstellung innerhalb von sechs Wochen durch Erbausschlagung rückwirkend beseitigen zu können. Dies hat dann zur Folge, dass die Erbschaft als von Anfang an nicht angefallen gilt.
Bei der Antragstellung haben Sie sich mit der Formulierung „Wir, die Erben ..." als das bezeichnet, was Sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich waren. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass Sie eine weitergehende Erklärung abgeben wollten, etwa dahingehend, dass Sie auf das Recht verzichten wollten, innerhalb von sechs Wochen die Erbschaft auszuschlagen (Ich habe allerdings auch schon erlebt, dass eine Rechtspflegerin sich hartnäckig auf den Standpunkt stellte, durch eine während der Sechs-Wochen-Frist geleistete Unterschrift sei konkludent auf die Ausschlagungsmöglichkeit verzichtet worden.)
Die Erklärung der Erbschaftsausschlagung ist gemäß § 1945 formbedürftig. Sie muss entweder beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben oder notariell beurkundet werden.
Ein Nachlassinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Solange keine Entscheidung über die Eröffnung getroffen ist, kann der Antrag jederzeit auch ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts zurückgenommen werden. Sie sollten den Antrag möglichst umgehend zurücknehmen, damit das Gericht nicht vorher über die Eröffnung entscheidet.
Nach § 317
Insolvenzordnung kann jeder Erbe den Antrag stellen. Es spricht also nichts dagegen, dass der Erbe dann erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, nachdem die beiden anderen gesetzlichen Erben die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen haben. Dies sollte dann in eigenem Interesse möglichst zügig erfolgen.
Sollte ich mich unklar ausgedrückt haben oder auf einen Aspekt versehentlich nicht eingegangen sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Verstehe ich Sie so richtig:
- Unser Insolvenzantrag mit der genannten Formulierung bedeutet noch nicht, dass wir nicht mehr ausschlagen können.
- Zu unserer Sicherheit sollten wir den Antrag dennoch zurückziehen, und von dem Alleinerben dann erneut stellen lassen.
Ja, das verstehen Sie richtig. Das schließt allerdings nicht aus - wie ich mit dem erwähnten Beispiel deutlich machen wollte -, dass sich ein Rechtspfleger oder ein Gericht auch mal auf einen anderen Standpunkt stellt. Deshalb wird gelegentlich auch gesagt, dass vor Gott und vor Gericht kein Ding unmöglich ist.
Gerade deswegen ist es aber auch wichtig, den Antrag möglichst umgehend zurückzuziehen, damit nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist kein Verfahren auf einer Basis läuft, in der Sie sich als "Wir, die Erben" bezeichnen. Im Hinblick darauf, dass Sie jetzt ohne Schwierigkeiten den Antrag zurückziehen können, sollten Sie das tun.