Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu 1)
Zunächst ist zwischen einer Nachlassverwaltung und einem NachlassINSOLVENZverfahren zu unterscheiden: Der von Ihnen zitierte § 1984 BGB bezieht sich auf die Nachlassverwaltung, diese ist vollumfänglich im BGB geregelt. Die Vorgaben für eine Nachlassinsolvenzverwaltung finden sich dagegen abschließend in der InsO. § 1984 BGB ist daher auf Ihren Fall nicht anwendbar.
Ferner hat der Insolvenzverwalter hier wohl (der Inhalt der Erklärung ist mir nicht bekannt) keine Nachlassverbindlichkeit abgetreten (das kann nur der Gläubiger, hier also der Träger der Klinik), sondern eine Nachlassforderung in Gestalt der gegen Sie gerichteten Erstattung der Versicherungsleistung. Wobei ich hier nicht beurteilen kann, ob diese Leistung tatsächlich dem Nachlass zusteht, oder Ihnen.
Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung der Insolvenzmasse verpflichtet. Eine Verwertung kann auch in einer Abtretung bestehen. Dies ist durchaus ungewöhnlich, da dem Gläubiger eigentlich nur eine Quote und keine Vollbefriedigung zusteht; eine entsprechende eventuelle Verfehlung des Insolvenzverwalters kann aber nur Schadensersatzansprüche ihm gegenüber auslösen, die Wirksamkeit der Abtretung betrifft das nicht.
zu 2)
Die Pflicht zur Kostentragung richtet sich nach dem Maß des Unterliegens und Obsiegens. Für das Obsiegen ist der Verfahrensstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung maßgebend. Nachdem das Klinikum während des Verfahrens die Forderung des Insolvenzverwalters abgetreten bekommen hat, kann das Klinikum seine Forderung hierauf stützen, so dass die Klage wohl zulässig wie auch begründet sein dürfte. Somit dürften die Kosten grds. Ihnen angelastet werden.
Allerdings befanden Sie sich gegenüber dem Insolvenzverwalter vermutlich nicht in Verzug, so dass es, wie auch von Ihnen gesehen, am Anlass der Klageerhebung fehlt. Zudem sollte geprüft werden, ob nach der Abtretung noch ein sofortiges Anerkenntnis gegen die Kostenlast möglich ist; das könnte noch möglich sein, da das Klinikum seine bisherige unzulässige Klage auf Kostenrechnung nun auf eine zulässige Klage auf Versicherungserstattung geändert und damit den Klagegegenstand ausgetauscht hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.
Ich habe Rückfragen, möchte diese jedoch Ihnen gerne mit weiteren 100 EUR vergüten, weiss aber nicht wie man das auf dieser Webseite macht. Können Sie mir mitteilen wie ich das bewerkstelligen kann.
Frage:
1.
a.
Sie schreiben Sie können nicht beurteilen, ob die Forderung dem Nachlass oder mir zusteht.
Ich wäre dankbar, wenn Sie mir dazu etwas sagen könnten.
Ich war Beamtin und meine Tochter nicht selbst beihilfeberechtigt, sondern lediglich beihilfeberechtigte Angehörige, das heißt meine Tochter hatte keinen eigenen Beihilfeanspruch.
Kann diese Forderung durch den Insolvenzverwalter abgetreten werden, da es doch kein Anspruch meiner Tochter ist.
b.
Es ist auch eine anteilige Erstattung der Krankenkasse erfolgt. Dort hatte mein Kind einen eigenen Vertrag. Diese Erstattungen müssten dann abtretbar sein?
2.
Sie schreiben, dass die Forderung abgetreten werden kann.
Kann man argumentieren, dass dadurch eigentlich der Sinn eines Nachlassinsolvenzverfahrens umgangen wird indem einem Gläubiger die Möglichkeit ohne Einhaltung der Vorschriften des Nachlassinsolvenzverfahrens die Möglichkeit gegeben wird sich unter Umgehung des Nachlassinsolvenzverfahrens direkt bei der Erbin zu befriedigen und außerdem dadurch gegenüber anderen Gläubigern einen Vorteil zu verschaffen.
Vielen Dank.
Hallo
und danke für die Nachfragen. Eine einmalige Nachfragemöglichkeit ist hier bei FEA inkludiert, so dass kein weiteres Honorar fällig wird. Benötigen Sie im Anschluss weitere rechtliche Hilfe, so stehe ich gerne unter meinen hier hinterlegten Kontaktdaten zur Verfügung.
Zu Ihren Nachfragen:
1.
Der Insolvenzverwalter kann nur abtreten, was zur Insolvenzmasse gehört. Das ist das gesamte pfändbare Vermögen Ihrer verstorbenen Tochter, § 35 InsO. Diese muss also hinsichtlich der Krankenhauskosten einen eigenen einklagbaren Anspruch gegen die Beihilfe gehabt haben. Sind hingegen Sie persönlich aus der Beihilfe privilegiert, dann steht die Versicherungsleistung Ihnen alleine zu, und der Insolvenzverwalter hat hierauf keinen Zugriff. Die Abtretung würde dann ins Leere gehen.
Hinsichtlich der Erstattungen durch die Krankenkasse wäre zu prüfen, ob diese Leistungen pfändbar waren. Dazu müsste ich wissen, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage die Zahlungen erfolgt sind. Denn unpfändbare Forderungen können auch nicht abgetreten werden, § 400 BGB.
2.
Wie bereits ausgeführt, halte ich es für durchaus möglich, dass das Klinikum durch die Abtretung eine 100%ige Befriedigung erhält, die ihm ggf. quotal nicht zusteht. Die Abtretung wäre dann insolvenzzweckwidrig. Allerdings würde das die Wirksamkeit der Abtretung nicht berühren, sondern allenfalls Ansprüche der übrigen Insolvenzgläubiger gegenüber dem Verwalter persönlich begründen.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt