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Nachlasshöhe feststellen?

21. Juni 2007 21:54 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Torsten Sommer

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Mutter hat vor 30 Jahren den Kontakt zu mir abgebrochen. Nun ist mir heute ein Brief vom Amtgericht zugestellt worden, dass meine Mutter vor 6 Wochen verstorben sei. Ich werde nach Auskünften zu den Vermögenswerten gebeten. Nun ist mein Problem, dass ich keinerlei Kenntnis über die finanzielle Lage meiner Mutter habe. Der Schlüssel zur Wohnung liegt am Nachlassgericht.
Meine Frage ist jetzt: Wie kann ich die Höhe des Nachlasses feststellen, ohne das Erbe und damit eventuelle Schulden anzunehmen? Trete ich mit Abholung des Schlüssels das Erbe an?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Würdigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte. Ich habe jedoch darauf hinzuweisen, dass durch weglassen oder hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann, sodass die Bearbeitung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird folgendes ausgeführt:

Zunächst sind scheinbar einige Begrifflichkeit zu klären.

Wenn der Erbe nichts unternimmt, bleibt er Erbe. Möchte jemand das Erbe nicht annehmen, muss er die Erbschaft ausgeschlagen und zwar innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis seiner möglichen Erbenstellung. Die Ausschlagung hat beim Notar zu erfolgen.

Es bedarf also keiner gesonderten Annahmeerklärung.

Wenn der Erbe die Erbschaft jedoch durch besondere Erklärung oder durch konkludentes Handeln angenommen hat, so kann er sie dann nicht mehr ausgeschlagen. Eine konkludente Annahme der Erbschaft dürfte darin liegen, dass der Erbe die neue Rechtsposition ausnutzt, also seine Rechte tatsächlich wahrnimmt.

In der Entgegennahme des Schlüssels liegt meines Erachtens noch keine Annahmehandlung. Es ist üblich, dass zunächst der Nachlass ermittelt werden muss, sodass der Erbe entscheiden kann, ob er die Erbschaft aus schlägt oder nicht.

Aber auch wenn die Erbschaft angenommen worden ist, kann die Annahme unter Umständen wieder angefochten werden. Als Anfechtungsgrund kommt eine Überschuldung des Nachlasses in Betracht.

In Ihrem Falle kann ich Ihnen also durchaus raten, den Schlüssel in Empfang zu nehmen und zunächst zu versuchen, Ermittlungen zum Nachlassbestand zu führen. Auch wenn hierdurch unter Umständen eine Annahmeerklärung gesehen werden könnte, kann durch eine Anfechtungserklärung diese wieder aus der Welt geschafft werden.

Sollte sich im Rahmen Ermittlungen ergeben, dass die Erbschaft überschuldet ist, so rate ich dringendst an, unverzüglich zu einem Notar zu gehen und mit diesen das weitere zu erörtern.

Ich hoffe, mit diesen Ausführungen einen Einstieg in die Lösung Ihres Problemes gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Torsten Sommer
Rechtsanwalt

www.rechtsanwalt-sommer-gf.de

Gifhorn, den 21. Juni 2007

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